Das Bewertungsportal Jameda verpflichtet sich künftig gegenüber unserem Mandanten (Zahnarzt), eine bestimmte Bewertung nicht mehr öffentlich zugänglich zu machen.
Für einen Zahnarzt haben wir uns vor einiger Zeit wegen einer schlechten Bewertung an Jameda mit der Bitte gewendet, diese von dem Bewertungsportal zu entfernen, da die Bewertung rechtswidrig war. Hierzu stellten wir fest, dass die in dem Eintrag getroffenen Behauptungen jeglicher Grundlage entbehrten. Es handelte sich insbesondere um unvollständige und damit unwahre Tatsachenbehauptungen sowie diffamierende Meinungsäußerungen. Die getätigten Aussagen des Bewerters stellten einen falschen Sachverhalt dar oder ließen wesentliche Aussagen weg, sodass in rechtswidriger Weise ein falsches Bild unseres Mandanten in der Öffentlichkeit erzeugt wurde.
Jameda wollte die Bewertung zunächst nicht entfernen. Daraufhin wurde Jameda über unsere Kanzlei abgemahnt und zur Beseitigung der Bewertung und zur zukünftigen Unterlassung aufgefordert. Die Abgabe der Unterlassungserklärung durch Jameda erfolgte über die Münchner Kanzlei SSB (Söder Schwarz Berlinger).
Damit ist der Fall jedoch noch nicht erledigt, da nach Ansicht der Kanzlei SSB (Söder Schwarz Berlinger) kein Kostenerstattungsanspruch zugunsten unseres Mandanten bestehe. Das sehen wir freilich gegenteilig.
Fazit:
Der Fall zeigt, dass auch Bewertungsportale an Recht und Gesetz gebunden sind und die bewertenden Ärzte nicht hilflos sind. Man muss sich jedoch aktiv zur Wehr setzen, wenn es zu einem Rechtsverstoß kommt.
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