Ein skurriler Sachverhalt lag dem OLG Stuttgart im Rahmen einer Berufung vor, in dem ein Bürgermeisterkandidat ein Honorar von € 300.000,- verlangte. Verkleidet mit einem Königsumhang hielt er seine Auftritte auf Podiumsdiskussionen für entlohnungswürdig. Das OLG Stuttgart bestätigte das erstinstanzliche Urteil des LG und lies keine Revision zu, OLG Stuttgart: - 4 U 561/19 - Urteil vom 24.06.2020
Der Kandidat als „Lebensberater, Künstler und Unterhalter“?
Der Kläger kandidierte im baden-württembergischen Rems-Murr-Kreis für das Amt des Bürgermeisters in vier Gemeinden. Hierzu wurde er von einem regionalen Zeitungs-Verlag zu Podiumsdiskussionen eingeladen, der über den Wahlkampf berichtete. Die Diskussionen wurden auch im Internet übertragen und anderweitig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Von einer „Gage“ war keine Rede – auf die Unentgeltlichkeit der Teilnahme wurde teils sogar hingewiesen.
Der Kläger allerdings war der Ansicht, er wurde als „Showtalent“, sowie „Lebensberater, Künstler und Unterhalter“ eingeladen. Hierfür verlangte er sein Honorar. Darüber hinaus auch Schadensersatz aufgrund einer vermeintlichen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und Urheberrechts durch die Veröffentlichungen im Internet.
„Gage“ aufgrund des skurrilen Auftrittes in Verkleidung?
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen.
Ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung (vgl. § 32 Abs.1 und Abs.3 UrhG) oder gar Schadensersatz wegen der Verletzung des Urheberrechts bestehen nicht. Es fehlt schlichtweg an einer Vereinbarung über eine urheberrechtliche Darbietung. Auch wenn der Kandidat besonders „auffällig und humorvoll“ aufgetreten sei, so wurde er im Rahmen seiner Bürgermeisterkandidatur eingeladen – und nicht als „Showtalent“.
Dass der Kläger selbst von einer ernsthaften Wahl-Kandidatur ausging und sich gegen eine Einordnung als „Spaßkandidat“ wehrte kommt noch hinzu.
Schadensersatz wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte
Auch Schadensersatz wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte – genauer des Rechts am eigenen Bild – scheide aus. Verletzungen dieses Rechts unterliegen stets einer Abwägung mit der Pressefreiheit, weshalb auch das öffentliche Informationsinteresse zu beachten ist. Das ergebe sich bereits aufgrund des Wahlkampfes zum Amt des Bürgermeisters, aber auch weil sich der Kläger als „Person der Zeitgeschichte“ bezeichnete. Nicht er stand im Mittelpunkt der Veranstaltungen, sondern die Information der Bürger und Wähler. Durch sein Auftreten und seine Verkleidung suchte er selbst die Öffentlichkeit und zog den Fokus auf sich.
Fazit:
Auskunftsbegehren der Presse – ein Dauerbrenner in der Rechtsprechung
Kurioses und auffälliges Verhalten allein führt nicht zu einer Entlohnungspflicht – sondern einzig und allein eine saubere Vereinbarung zwischen Parteien. Diese gab es aber, wohl aus nachvollziehbaren Gründen, in diesem Fall nicht.
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