Meinungsäußerungen in sozialen Netzwerken wie Facebook münden oft in unzulässigen Schmähkritiken.
In den sozialen Netzwerken wie Facebook werden oft auch Privatfehden zwischen Privatpersonen ausgetragen. Dabei werden auch schon mal private Dinge veröffentlicht, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind oder es kommt zu Beleidigungen, Verleumdungen oder üblen Nachreden. Dies kann mitunter strafbar sein.
Das OLG Dresden hat sich nun in einem aktuellen Verfahren mit der Frage auseinandergesetzt, wie weit die Meinungsfreiheit in den sozialen Medien geht, Urteil vom 05.09.2017, 4 U 682/17.
Dabei wurde unter anderem klargestellt, dass Meinungsäußerungen, die in einem sozialen Netzwerk publiziert werden, im Gesamtgefüge und Gesamtzusammenhang zu würdigen sind. Wenn sich also die Äußerungen einer Privatfehde über einen längeren Zeitraum hinweg ziehen, so müssen auch ältere Einträge berücksichtigt werden, will man einen aktuellen Eintrag bewerten. Dann kann es aber durchaus sein, dass eine Privatfehde als unzulässige Schmähkritik gewertet werden kann.
Ebenfalls wurde geurteilt, dass es für die Erkennbarkeit des von einer Äußerung Betroffenen ausreiche, wenn dieser begründeten Anlass zur Annahme habe, er könne innerhalb seines mehr oder minder großen Bekanntenkreises aufgrund der mitgeteilten Umstände erkannt werden.
Dies bedeutet für die Praxis, dass die Persönlichkeitsrechte einer Person verletzt werden können, ohne dass diese namentlich genannt werden muss. Es reicht also aus, wenn für Freunde und Bekannte relativ klar sein dürfte, über wen gesprochen bzw. gelästert wird.
Dieses Urteil ist zu begrüßen und verbessert den Schutz für Personen, die in ihrem Ruf geschädigt werden oder deren Persönlichkeitsrechte auf andere Art und Weise in den sozialen Medien verletzt werden.
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