Merkel genehmigt Strafverfahren gegen Böhmermann und öffnet so den Weg einer juristischen Überprüfung der "Majestätsbeleidigung" Erdogans.
Angela Merkel und die Bundesregierung haben die Ermächtigung erteilt, das Strafverfahren gegen Jan Böhmermann wegen "Majestätsbeleidigung" durch die Staatsanwaltschaft überprüfen zu lassen.
Im Interview mit dem Hessischen Rundfunk erläutert Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht warum das Schmähgedicht juristisch betrachtet, keine Satire sein könnte (zweiter Beitrag ab 3:30 min).
Neben dem Verfahren der Beleidigung eines Staatsoberhauptes hatte Erdogan auch als Privatmann Strafantrag gegen Böhmermann wegen Beleidigung gestellt.
Die Staatsanwaltschaft Mainz hatte dies am 11.04.2016 mitgeteilt. Hier muss nun die Staatsanwaltschaft klären, ob sich Böhmermann strafbar gemacht hat. Dabei wird inzident zu prüfen sein, ob Böhmermanns Vortrag Kunst oder Beleidigung war.
Satire kann Kunst sein, muss es aber nicht. Auf jeden Fall ist die Satire nicht grenzenlos gewährleistet.
Es stellt sich also die Frage, ob Böhmermanns Auftritt als satirischer Beitrag angesehen werden kann. Juristisch betrachtet lässt sich dies so hinbiegen, wenn man sich auf den Standpunkt stellt, dass eine Gesamtbetrachtung des Auftritts eine mehrdeutige Interpretation des Auftritts und Äußerungen zuließe und eine Botschaft im Vordergrund stünde. Dann müssen auch herbe Formulierungen von dem Angegriffenen geduldet werden. Das ist hier fraglich.
Bei der Prüfung, ob ein Beitrag nun als zulässige Satire angesehen werden kann muss also auch immer eine Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. Einzelne Begriffe und Formulierungen dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Auch nicht das Gedicht allein.
Die Kunstfreiheit endet nämlich dort, wo die Schmähkritik beginnt. Selbst innerhalb der Kunst sind Beleidigungen möglich. Dies wird nun im Fall Böhmermann überprüft.
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