Das Landgericht Bochum hat in einem aktuellen Verfahren, in dem wir die Klägerin vertreten festgestellt, dass die Bezeichnung als „Nazi-Braut“ in den Facebook-Kommentaren eine Beleidigung darstellt, die abgemahnt werden kann.
- Nazi-Braut ist eine eindeutige Formalbeleidigung
- Provokationen können Entschädigungsansprüche entfallen lassen
Dass sich die Streitkultur auf der Social Media Plattform Facebook mitunter nicht mehr im rechtlich zulässigen Bereich bewegt, dürfte mittlerweile allseits bekannt sein. Die Strafgerichte müssen sich immer mehr mit beleidigenden und auch hetzerischen Äußerungen befassen. Aber auch im zivilrechtlichen Bereich droht erhebliches Risikopotential. Aktuell haben wir eine Mandantin außergerichtlich als auch gerichtlich vertreten, da gegen sie eine Vielzahl von Schmähungen im Rahmen von Facebook-Kommentaren geäußert wurden. Anlass waren durchaus hitzige Diskussionen über die Reizthemen „doppelte Staatsbürgerschaft“ und „Zuwanderung“. Unsere Mandantin verfolgte dort eine zugegebenermaßen konservative, aber dennoch nicht radikale Meinung. Diese Ansicht veranlasste jedoch eine Userin, unsere Mandantin als „rassistische Cholerikerin“, „Scheiß asoziale rassistische Person“, „dumm“, „Nazi“, „Nazi Braut“ und als „sozial Schmarotzer“ zu beschimpfen.
Nachdem die Gegnerin nach einer außergerichtlichen Abmahnung zunächst eine Unterlassungserklärung abgegeben und die Kosten unserer außergerichtlichen Vertretung gezahlt hatte, unterließ sie es jedoch die beanstandeten Äußerungen zu löschen. Dies stellte einen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung dar, was unsere Mandantin dazu veranlasste, sie nochmals abzumahnen und nunmehr eine Vertragsstrafe geltend zu machen. Auf diese Abmahnung reagierte die Gegnerin allerdings nicht mehr und ließ die streitgegenständliche Kommentare weiterhin für jedermann abrufbar auf Facebook stehen.
Daher sah sich unsere Mandantin gezwungen, ihre Rechte auf gerichtlichem Wege geltend zu machen. Hierbei wurden nochmals Unterlassungsansprüche, Rechtsverfolgungskosten sowie eine Vertragsstrafe und ein Entschädigungsanspruch geltend gemacht, sodass die Prozesskosten im oberen vierstelligen Bereich anzusetzen waren.
Das zuständige Landgericht Bochum folgte überwiegend unserer Argumentation und sah in den Äußerungen ebenfalls die Grenze zur Zulässigkeit überschritten. Das Gericht ging sogar von eindeutigen Formalbeleidigungen aus. Einen Entschädigungsanspruch sprach das Gericht der Mandantin jedoch nicht zu, da diese - wenn auch in rechtlich zulässiger Weise - durch überspitzte Äußerungen die Gegnerin ebenfalls provoziert hatte.
Das Verfahren wurde am Ende durch Zahlung eines Betrages von 1.500 Euro vergleichsweise beendet, da die Gegnerin zum einen ein Einsehen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit ihrer Äußerungen hatte und zum anderen eine Verurteilung finanziell nicht hätte stemmen können.
Fazit:
Die Diskussionen in den sozialen Netzwerken überschreiten bei Reizthemen leider immer häufiger den rechtlich zulässigen Bereich. Davon können sich weder die Meinungsvertreter der einen noch der anderen Seite freisprechen. Dadurch nimmt nicht nur unsere Diskussionskultur, sondern auch das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen erheblichen Schaden. Aus rechtlicher Sicht ist es jederzeit möglich, gegen derartige Auswüchse und rechtswidrige Äußerungen vorzugehen. Dies ist den Betroffenen auch anzuraten, da das Internet bekanntlich nichts vergisst.
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