Ein Polizist aus Österreich wird im Internet massenhaft beschimpft. Tauende liken und verbreiten die Schmähungen und tragen dazu bei, dass der 32-Jährige an den Pranger gestellt wird. Sein Anwalt will jeden von ihnen vor Gericht bringen, erste Urteile gibt es bereits. Hier erfahren Sie, wie das alles in Deutschland entschieden werden würde.
Der Polizist, der Opfer der Attacke wurde, war zuvor bei einer illegalen Anti-Corona-Demo eingesetzt worden, wie das Nachrichtenportal „Oe24“ berichtet. Dort sei ein älterer Mann vorübergehend festgenommen worden.
Ein Facebook-User veröffentlichte ein Foto des Polizisten und schrieb dazu: „Lasst dieses Gesicht des Polizisten um die Welt gehen. Dieser Polizist eskalierte bei der Demo. Ein 82-jähriger, unschuldiger Mann wurde zu Boden gerissen, verhaftet und stundenlang verhört. Dieser Polizist ist schuldig“.
Dass dieser mit der Festnahme gar nichts zu tun gehabt hatte, spielte keine Rolle. Doch der Mob startete richtig durch: „feige Sau“ oder „Scheiß-Polizist“ wurde kommentiert, die Mutter des Mannes wurde ebenfalls angegangen. 5000 Likes kamen am Ende zusammen.
Polizisten: Besser geschützt als gedacht
Viele Menschen denken, über Polizisten könne man schreiben, was man wolle. Zwar stimmt es, dass pauschale Aussagen über „die Polizei“ meist nicht strafbar sind – ACAB zum Beispiel. Wird aber ein einzelner Polizist adressiert, liegt der Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB oder der der üblen Nachrede nach § 186 StGB vor. Aufrufe zur Gewalt gegen einen Polizisten können als öffentliche Aufforderung zu einer Straftat nach § 111 StGB gewertet werden.
Ähnlich ist es mit Fotos von Einsätzen. Jeder Bürger hat das Recht, Polizeieinsätze zu filmen, sofern nicht vertraulich gesprochene Worte aufgezeichnet werden. In letzterem Fall gibt es eine strafrechtliche Sondernorm. Auch ist es erlaubt, das Gefilmte zu veröffentlichen. Wird allerdings ein einzelner Polizist, der sich nicht sonderlich auffällig verhalten hat, herausgepickt und völlig außerhalb des Kontextes des öffentlichen Interesses an den Pranger gestellt, verletzt das sein Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild. Der Polizist kann sich gerichtlich wehren.
Kann es für ein „Like“ ins Gefängnis gehen?
Geht es um Beleidigungen und andere Straftaten, ist oft die Frage entscheidend, ob schon ein „Teilen“ oder ein „Gefällt mir“ einer strafbaren Äußerung selbst strafbar sein kann.
Eine deutschlandweit einheitliche Rechtsprechung gibt es zu dieser Frage nicht. Strafbar kann nur das sein, was sich jemand „zu Eigen macht“. Dann bewerten Gerichte die Aussage eines Dritten wie eine eigene. Gelesen und bestraft wird die Aussage dann so, als hätte man sie selbst kundgetan.
Die Bewertung sei aufgrund einer „Gesamtwürdigung aller die Besonderheiten des Einzelfalles kennzeichnenden Umstände zu treffen“, schrieb der BGH schon 1981, lange bevor es auf Social Media relevant werden würde.
Die entscheidende Frage: Wurde die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint?
Denn auch undistanziert wiedergegebene Äußerungen Dritter können demVerbreiter zugerechnet werden. Das stellte der BGH im Jahr 2010 klar.
Unterschieden werden muss wohl zwischen „Likes“ einerseits und der „Teilen“-Funktion andererseits.
Die Rechtsprechung: uneins
Das OLG Dresden hält das bloße „Teilen“ beispielsweise allein nicht für ausreichend, um ein „Zu-eigen-machen“ einer Aussage durch den Teilenden anzunehmen. Geht es nach diesen Richtern, steht der Teilende hier nicht in der Verantwortung.
Die „Teilen“-Funktion diene in erster Linie dazu, auf Inhalte anderer hinzuweisen und diese zu verbreiten, heißt es vom Gericht.
Ähnlich entschied auch das OLG Frankfurt (mit Urteil vom 26.11.2015, Az. 16 O 64/15), und lehnte die Verantwortlichkeit in einem solchen Fall ab. Das „Teilen“ für sich genommen reiche für eine Verantwortlichkeit nicht aus.
Bedeutet aber auch: Wird ein Inhalt mit einem Kommentar oder besondere Zustimmungsbekundung geteilt, kann die Bewertung schon wieder ganz anders aussehen. Auf diese Weise könnte der „Teilende“ sich doch strafbar machen.
Ein „Like“ ist kein „Teilen“
Wie sieht es nun beim „Like“ aus? Implizit scheint das OLG Frankfurt in der oben genannten Entscheidung davon auszugehen, dass man für ein „Like“ verantwortlich gemacht werden kann. Wörtlich schreibt es mit Verweis auf Literaturquellen:
„Anders als bei der Funktion "gefällt mir" (vgl. hierzu z.B. Bauer, Kündigung wegen beleidigender Äußerungen auf Facebook, NZA 2013, 67, 71) ist dem "Teilen" für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen.“
Im Umkehrschluss soll ein „Like“ also reichen, um verantwortlich zu sein.
Dazu muss man sagen: Rechtssicherheit liest sich anders. Das LG Hamburg hat in einem anderen Fall entschieden, dass ein Klick auf den „Like“-Button doch nur eine unverbindliche Gefallensäußerung zum Ausdruck bringe. Das Umfeld des betroffenen Nutzers verbinde damit keine weiteren Erwartungen oder Gütevorstellungen (LG Hamburg, Urteil vom 10.01.2013 – 327 O 438/11).
Kann ein „Like“ also strafbar sein? Ja. Sieht das jedes Gericht so? Nein. Wird ein Gericht wegen des „Teilens“ eines Beitrags ein Strafurteil erlassen? Eher nicht, im Einzelfall dennoch denkbar.
Wer generell nur „teilt“ und mit „Gefällt mir“ versieht, was er auch selbst straflos sagen dürfte, muss sich über diese Grenzfälle übrigens gar keine Gedanken machen. Und das ist nicht nur rechtlich die wohl beste Entscheidung.
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