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Darf ich die Polizei filmen?

Darf ich die Polizei filmen?

Darf man Polizisten einfach filmen?
Bitte nicht filmen – auch nicht im Dienst

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So entschied das OLG Frankfurt am 19.5.21 (Az.: 13 U 318/19) und betonte damit, dass Polizeibeamte nicht allein aufgrund ihres Dienstes gefilmt werden dürfen. Auch sie haben im Dienst ein uneingeschränktes Recht am eigenen Bild.

Als Ausfluss des grundgesetzlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestimmt das Recht am eigenen Bild, dass Bildnisse und Bildaufnahmen nur mit Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden dürfen. Um die effektive Durchsetzung dieses Rechts zu gewährleisten, kann eine Zuwiderhandlung mit Geld – oder Freiheitsstrafe von einem Jahr bestraft werden oder auf zivilrechtlichem Wege im Rahmen einer Unterlassung – oder Schadensersatzklage verfolgt werden.

Bei schwerwiegenden Verstößen kommt auch eine „Schmerzensgeldklage“ in Betracht. Und genau eine solche verfolgte die Klägerin, welche im Jahr 2018 als Zugführerin der Bundespolizei bei einer Demonstration im Einsatz war. Während ihres Einsatzes wurde sie ohne ihre Kenntnis und Einwilligung gefilmt. Die von ihr gefertigten Aufnahmen wurden in ein Musikvideo eingefügt, welches wiederrum zu Werbezwecken veröffentlicht wurde. Das Video zeigte die Beamtin in einer Nahaufnahme für zwei Sekunden. 150.000-mal wurde es aufgerufen.

Nachdem die Klägerin die Uploader wegen des Verstoßes gegen ihr Recht am eigenen Bild abmahnte, war sie in dem Video nur noch verpixelt zu sehen. Die Uploader gaben auch eine strafbewehrte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung ab, um zu garantieren, dass es nicht zu weiteren Uploads kommen würde.

Von der Regelung, dass Bilder nur mit Einwilligung veröffentlich werden dürfen, gibt es im Kunsturhebergesetz allerdings auch Ausnahmen, welche insbesondere das Öffentliche Interesse an Bildberichterstattungen von besonderen Geschehnissen oder Persönlichkeiten schützen soll. Auch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit genießt grundrechtlichen Schutz.

Auf genau diese Ausnahmen stützten sich auch die Uploader. Sie argumentieren, dass es sich hierbei um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handele, welche - um dem öffentlichen Interesse zu genügen - auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden dürften.

Dies sahen die Gerichte anders und wiesen in den Urteilen auf zwei wesentliche Punkte hin.

Zum einen stellten sie fest, dass Polizeibeamte nicht bloß aufgrund ihres Einsatzes Teil der Zeitgeschichte würden, auch wenn es sich bei Demonstrationen um solche Geschehnisse handelt. Denn für Polizisten im Einsatz gelten die gleichen Grundsätze wie für Privatpersonen. Auch sie sind vor ungerechtfertigten Eingriffen in ihr Persönlichkeitsrecht geschützt. Dieser Schutz ist für Polizeibeamte umso wichtiger, da sie  aufgrund ihres Berufs häufig bei entsprechenden Geschehnissen zugegen sind, ohne sich privat hieran beteiligen zu wollen. Anders kann dies nur dann gesehen werden, wenn die Beamten aufgrund ihres Verhaltens Anlass zu einer Dokumentation der Geschehnisse geben. Insbesondere ist zu beachten, dass sich die Öffentlichkeit auch ohne identifizierende Nahaufnahmen von Polizeikräften genügend über eine Demonstration informieren kann.

Zum anderen stellten die Gerichte klar, dass auch die Intention der Veröffentlichung eine entscheidende Rolle bei der Überprüfung der Ausnahmen zum Recht am eigenen Bild darstellen würde. Die Intention der Uploader war hier offensichtlich kommerzieller Natur. Es ging hier nur darum, den Song und das Musikvideo zu vermarkten und dies auf Kosten der Klägerin.

Auch die weitern im Kunsturhebergesetz geregelten Ausnahmen sind aus diesem Grund nicht einschlägig. Diese Ausnahmen schützen auch das öffentliche Interesse an besonderen Geschehnissen oder der Kunst. Damit macht diese Rechtsprechung klar, dass sich Verwender solcher Aufnahmen nicht höhere Ziele vorschieben können, wenn sie eigentlich rein kommerzielle Zwecke verfolgen.

Das Landgericht Darmstadt ging aufgrund der Gesamtumstände davon aus, dass eine „Schmerzensgeldzahlung“ in Höhe von 5.000 € angemessen sei. Dies ist für deutsche Verhältnisse eine eher hohe Summe, auch in Anbetracht der Kürze des Videos. Eine zu hohe Summe fand das OLG Frankfurt und reduzierte die zugesprochene „Schmerzensgeldzahlung“ auf 1.500 €.

Ratschlag:

Wir raten sowohl aus rechtlichen, wie auch aus ethischen Gründen davon ab, Einsatzkräfte im Einsatz zu filmen.

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Tobias Röttger
Rechtsanwalt LL.M. Medienrecht

Rechtsanwalt Röttger ist Gründer und Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte. Tobias Röttger hat sich konsequent auf das geistige Eigentum, Social Media, die Persönlichkeitsrechte, Medienrecht und sich die daraus ergebenden Datenschutzprobleme fokussiert. Rechtsanwalt Röttger ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter TÜV©.

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Kommentare

Diese Typen haben neuerdings Body-Cam und filmen ja auch. Da viele Polizeieinsätze respektlos ablaufen und auch rechtswidrig, sollte alleine aus Gründen der Dokumentation gefilmt werden. Vielleicht nicht unbedingt veröffentlichen auf JewTube ..oder anonym. Verbrecher lassen sich nicht bei der Arbeit filmen. Klaro.. aber warum verbietet Polizei auch, dass ihre "Arbeit" gefilmt wird? Haben sie Angst, dass ihre Fehler ihnen zum Verhängnis werden?

"Anders kann dies nur dann gesehen werden, wenn die Beamten aufgrund ihres Verhaltens Anlass zu einer Dokumentation der Geschehnisse geben." Dieser Anlass kann/wird dann post Geschehen festgestellt, oder auch nicht. Das Problem, die Situation die zu Dokumentieren gewesen wäre, ist geschehen. Daraus ziehe ich den Schluss, immer erstmal alles Dokumentieren auch in Film. Traurig genung dass diese Situation in Deutschland erst dann geregelt wird wenn so etwas grausames passiert obwohl die Technologie, seit Jahren, in Jedermanns Hand ist. Und noch Trauriger dass das Verhalten und die Einstellung eines Geisteskranken (schadenfreude im Anblick eines Sterbenden), mit diesem Richtspruch, auf die gesamte Bevölkerung projeziert wird.

"Denn für Polizisten im Einsatz gelten die gleichen Grundsätze wie für Privatpersonen. Auch sie sind vor ungerechtfertigten Eingriffen in ihr Persönlichkeitsrecht geschützt. Dieser Schutz ist für Polizeibeamte umso wichtiger, da sie aufgrund ihres Berufs häufig bei entsprechenden Geschehnissen zugegen sind, ohne sich privat hieran beteiligen zu wollen."

" Dieser Schutz ist für Polizeibeamte umso wichtiger…" Damit stellt man sie über die Grundrechte der Bevölkerung.

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