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Premiumfunktionen des Bewertungsportals Jameda teilweise unzulässig
Medienrecht:

Premiumfunktionen des Bewertungsportals Jameda teilweise unzulässig

Premiumfunktionen von Jameda teilweise unzulässig

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Das OLG Köln hat mit Urteil vom 14.11.2019, Az. 15 U 89/19; 15 U 126/19 über zwei Klagen von Ärzten entschieden, die die Löschung ihres Profils auf Jameda erreichen wollten.

Ärzte als Basiskunden auf Jameda

Die klagenden Ärzte sind bei Jameda als sog. „Basiskunden“ gelistet. Das bedeutet, dass das Profil der Ärzte auf der Plattform ohne Einwilligung eingerichtet wurde.

Die Ärzte klagten gegen mehrere Funktionen des Premiumpakets, die ihre Rechte als Basiskunden beeinträchtigten und begehrten Löschung der Profile.

Jameda kein neutraler Informationsvermittler

Das OLG entschied, dass, soweit Jameda seine Basiskunden und Premiumkunden unterschiedlich behandle, es die Stellung als „neutraler Informationsvermittler“ verließe und dadurch den zahlenden Premiumkunden auf unzulässige Weise „verdeckte Vorteile“ zukommen lasse.

Die Vorinstanz nahm an, die gesamte Ausgestaltung der Plattform sei bereits unzulässig. Das OLG differenzierte jedoch und ging auf die einzelnen Funktionen genauer ein.

Das OLG berief sich dabei auf die BGH Rechtsprechung. Danach verlasse Jameda die Stellung als neutraler Informationsvermittler dann, wenn sie den zahlenden Ärzten die bereits erwähnten verdeckten Vorteile zukommen lasse. Das wiederum sei der Fall, wenn die Basiskunden als eine Art „Werbeplattform“ für Premiumkunden benutzt würden. Dann wäre die Funktion des Portals als Informationsvermittler nicht mehr gewährleistet und Ärzte müssten nicht hinnehmen, dass sie ohne Einwilligung als Basiskunden gelistet sind.

Insbesondere war nach Ansicht des OLG eine Funktion zu beanstanden, welche auf dem Basiskundenprofil auf eine Liste mit weiteren Ärzten verwies, während bei den zahlenden Profilinhabern diese nicht zu finden sei.

Weiter sei ebenfalls unzulässig, dass zahlende Ärzte mit einem Bild dargestellt würden, während die Basiskundenprofile lediglich Schattenrisse beinhalteten. Gleiches sei bei den Verweisen auf Fachartikel von zahlenden Ärzten anzunehmen, welche auf Basiskunden-Profilen stünden, während auf den Premiumprofilen derartige hinweise unterblieben.

Zuletzt sei auch die Bereitstellung einer Liste mit Ärzten für spezielle Behandlungsgebiete unzulässig, soweit diese nur auf den Profilen der Basiskunden angezeigt würde.

Weitere von den Klägern gerügte Funktionen ließ das OLG unbeanstandet. Dazu zählte etwa die Möglichkeit der Premiumkunden, das Profil umfänglicher ausfüllen zu können als nicht zahlende Ärzte.

Der Rechtsanspruch auf Löschung und Unterlassung folge demnach aus §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog in Verbindung mit Art.6 Abs. 1 f) DSGVO.

Dabei stellte das Gericht klar, dass das sog. Medienprivileg aus Art.85 Abs. 2 DSGVO für Jameda nicht gelte. Die Plattform sei nicht meinungsbildend tätig, sondern lediglich als Verbreiter von Informationen.

Das Gericht ließ die Revision für beide Seiten zu.

Stellungnahme zum Jameda-Urteil

Das OLG entschied zu Recht, dass Jameda lediglich als Informationsvermittler auftreten darf. Sobald dies nicht mehr gewährleistet ist und dadurch bestimmten „Kunden“ Nachteile entstehen, ist die Praxis unzulässig.

Völlig richtig differenziert das OLG auch nach den Funktionen. Nicht die komplette Plattform bzw. deren Ausgestaltung ist rechtswidrig, sondern nur einzelne Funktionen. Auch wenn dadurch der Begründungsaufwand etwas höher ausfällt, so sind mit dieser Entscheidung die wichtigen rechtlichen Aspekte herausgearbeitet und beurteilt worden und die Plattform kann vorerst weiterhin als „neutraler Vermittler von Informationen“ am Markt auftreten. Ob ein gewinnorientiertes Unternehmen als „neutraler Vermittler von Informationen“ auftreten kann, soll an dieser Stelle nicht weiter kommentiert werden.

Es wäre an der Zeit, dass eine der Parteien wegen der grundsätzlichen Frage, wann eine Plattform die Stellung als neutraler Informationsvermittler verlässt, die Möglichkeit der Revision nutzen würde, damit diese wichtige Frage höchstrichterlich entschieden werden kann.

Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

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