Parodien können Persönlichkeitsrechte verletzen.
Ein Bild der Schauspielerin Bettina Zimmermann im Bikinioberteil und Hotpants wurde am PC bearbeitet und auf "fett" getrimmt. Dies gefiel dem Fotografen nicht, der sich in seinem Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt sah. Er klagte. Der BGH erteilt ihm eine Absage und sah in der Bildveröffentlichung auch keine Rufschädigung, BGH, Urteil vom 5. März 1971 - I ZR 94/69.
Der Fotograf befürchtete, dass ihn das Publikum für die Bildmanipulation verantwortlich machen könne und dass er mit der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der abgebildeten Schauspielerin in Verbindung gebracht werde.
Dies sei zwar grundsätzlich möglich, so der BGH setze aber voraus, dass das Ursprungsbild von "außergewöhnlicher schöpferischer Eigenart" sein müsse,…"das in Fachkreisen weltweite Anerkennung gefunden und den Kl. als Vertreter der subjektiven Photographie bekannt gemacht haben müsse" (in Anlehnung an BGH 05.03.1971 I ZR 94/69 "Petite Jacqueline"). Dies sei bei dem vorliegenden Bild der Zimmermann bereits äußerst fraglich.
Bei dem Bild handele es sich um eine Parodie, bei der die "gängige und klischeehafte Schönheitsideal einer jungen Frau und außerdem die häufig als aufdringlich und selbstverliebt empfundene Selbstdarstellung von Prominenten in der Öffentlichkeit sowie deren Eitelkeit in bösartiger und satirischer Weise konterkariert und damit karikiert" werde.
Parodien könnten zwar die Persönlichkeitsrechte Dritter verletzen, dennoch seien sie als Form der Meinungsfreiheit ebenso geschützt. Parodien dürften daher nicht durch eine "Political-Correctness-Kontrolle" beschnitten werden.
Fazit:
Auch eine Parodie kann die Persönlichkeitsrechte Dritter verletzen.
"Voraussetzung dafür ist aber, dass die Manipulation der Fotografie dem Betrachter nicht erkennbar ist, so dass er die Veränderung nicht als Teil der für satirische Darstellungen typischen Verfremdungen und Verzerrungen deuten und damit für seine Meinungsbildung bewertend einordnen kann."
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