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Kein schlechten Bewertungen durch ABG?

Kein schlechten Bewertungen durch ABG?

Präventiver Schutz vor schlechten Rezensionen durch AGB-Klausel?
Schlechte Bewertungen durch AGB verhindern?

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Das LG Koblenz hat mit Urteil vom 26.01.2021 (Az. 3 HK O 19/20 – nicht rechtskräftig) eindeutig beantwortet, dass die Abgabe von schlechten Bewertungen nicht durch AGB eingeschränkt werden kann.

Dass schlechten Rezensionen potenzielle Kunden vor Vertragsschlüssen abhalten können liegt auf der Hand. Ebenso liegt es auf der Hand, dass Unternehmer bestrebt sind, sich vor solchen Rezensionen zu schützen, insbesondere, da die Anonymität des Internets geeignet ist, vernichtende Kritiken zu veröffentlichen. Sofern es sich nicht um strafrechtlich – oder persönlichkeitsrechtswidrige Aussagen handelt, hat der Unternehmer dies hinzunehmen. Er kann sich nicht dadurch schützen, indem er sich - wie hier geschehen - das Recht vorbehält, Kundenrezensionen im Vorfeld zu kontrollieren.

Die Beklagte versuchte dies, indem sie folgende Klausel in ihren AGB verwendete:

„Bewertungen (Sterne, Kommentare) innerhalb sozialer Medien (z.B. Google My Business) geben die Parteien nur im gegenseitigen Einvernehmen ab“

Zusätzlich behielt sich die Beklagte vor, dass die Vertragspartner bei „erster Aufforderung“ die abgegebene Bewertung dauerhaft entfernen müsse.

Faktisch war es der Beklagten nun möglich, die Rezensionen zu genehmigen, die ihr genehm waren. Zusätzlich konnte sie durch die Vertragsstrafe einen gewissen Druck ausüben, sollte eine unliebsame Rezension nicht sofort gelöscht werden. Und tatsächlich gab es auch kaum Kritik an der Leistung der Beklagten. Auf der Plattform Trustpilot hatte sie einen Bewertungsschnitt von 4,9 Sternen, wobei weniger als 1% der Stimmen die Leistung als „ungenügend“ bewertet hatten. Nicht feststellen lässt sich, ob die Beklagte tatsächlich so gute Arbeit leistet oder ob die Vertragspartner aufgrund der vertraglichen Bestimmungen dazu geneigt waren, positive Kritik zu veröffentlichen. Unklar bleibt auch, wie viele Rezensionen nachträglich gelöscht wurden, um einer Vertragsstrafe zu entgehen.

Diese Vorgehensweise greift sowohl nach Ansicht der Wettbewerbszentrale sowie des Gerichts tief in das Recht des Vertragspartners ein, eine objektive Rezension abzugeben. Dieses Recht lässt sich aus Art. 5 I S.1 GG der Meinungs- und Informationsfreiheit ableiten. Faktisch verschafft sich die Beklagte hier die Möglichkeit der Zensur. Diese hat nicht nur Auswirkungen auf die Vertragspartner selbst, sondern auch auf potenzielle Kunden und Mitwettbewerber. Durch die mangelnde Objektivität der Rezensionen handelt es sich hier um irreführende Werbung, § 5 UWG. Aufgrund dessen sind diese Klauseln nicht nur unwirksam, sodass sich die Beklagte nicht darauf berufen kann, vielmehr haben sie hier richtigerweise zu einer Abmahnung geführt.

Unternehmern sei daher geraten, AGB oder vertragliche Abreden in dieser Art zu vermeiden. Solche AGB sind nicht nur unwirksam, sie können zusätzlich auch als wettbewerbswidrig angesehen werden, was mit der Gefahr einer Abmahnung einhergeht.

Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

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