Zum Hauptinhalt springen Zum Seiten-Footer springen

Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts endet nach 70 Jahren

Von
Veröffentlicht am
XingLinkedInFacebookTwitterE-Mail

Es besteht keine feste zeitliche Grenze für das Bestehen des postmortalen Persönlichkeitsrechts.

Der Enkel des verstorbenen Künstlers Oskar Schlemmer beantragte eine einstweilige Unterlassungsverfügung gegen eine in Dessau gezeigte Ausstellung, in der Reproduktionen der von Schlemmer entworfenen Kostüme ausgestellt wurden.

Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts durch fehlerhafte Kostüme?

Der Kläger war der Auffassung, das postmortale Persönlichkeitsrecht sei dadurch verletzt, dass die Beklagte in ihrer Ausstellung minderwertige Reproduktionen der Kostüme des "Triadischen Balletts" eingesetzt habe. Die Exponate seien in ihren Proportionen und Maßen fehlerhaft und würden handwerklich und in der Materialwahl weit von den jeweiligen Originalen abweichen. Die Formen der Kostüme seien geradezu karikaturesk verzerrt, die Farbgebung sei im Vergleich zu den Originalen fehlerhaft. Der Besucher der Ausstellung sei darauf eingestellt, Originale oder zumindest autorisierte Reproduktionen von Originalen betrachten zu können. Diesem Eindruck werde seitens der Beklagten nicht hinreichend entgegengewirkt.

Das Landgericht Dessau (Urteil v. 27.01.2014, Az.: 4 O 792/13) lehnte den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Ideelle postmortale Persönlichkeitsrechte könne der Kläger 70 Jahre nach dem Tod nicht mehr geltend machen.

Keine feste zeitliche Grenze für postmortalen Persönlichkeitsschutz

Wie lange der postmortale Persönlichkeitsschutz nach dem Tode geltend gemacht werden kann, ließe sich nicht allgemein bestimmen. Eine konkrete Beurteilung finde immer im Einzelfall unter Berücksichtigung der Schutzinteressen statt. Für den Schutz der vermögenswerten Bestandteile bestehe allerdings insoweit Einigkeit, dass dieser auf zehn Jahre nach dem Tod begrenzt sei, während für den postmortalen (ideellen) Persönlichkeitsschutz keine feste zeitliche Grenze bestehe.

Erlöschung nach 70 Jahren - Urheberrecht als Orientierung

Aufgrund aller Umstände geht das Gericht davon aus, dass 70 Jahre nach dem Tod ein postmortaler ideeller Persönlichkeitsschutz nicht mehr besteht. Hierbei sei für die Beurteilung heranzuziehen, dass schon das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt (§ 64 UrhG). Orientiert an dieser Frist können die ideellen Interessen des postmortalen Persönlichkeitsrechts nicht über diesen Zeitraum hinaus wirken. Dass vorliegend besondere Schutzinteressen der Hinterbliebenen gegeben sind, welche eine längere Frist rechtfertigen, sei nicht ersichtlich.

Künstlerische Interpretation für verständiges Publikum deutlich erkennbar

Selbst aber in dem Fall, dass ein postmortales Persönlichkeitsrecht zum jetzigen Zeitpunkt noch anzuerkennen sein sollte, sah das Gericht keine Verletzung der postmortalen Persönlichkeitsrechte gegeben. Aufgrund der Gestaltung der Ausstellung sei für die Besucher deutlich erkennbar, dass es sich um eine freie Interpretation der entsprechenden Kostüme handelte. Der Eindruck, dass die Kunstwerke von Oskar Schlemmer selbst stammen, werde nicht erweckt. Das verständige Publikum erkenne, dass es sich nicht um Originale oder autorisierte Reproduktionen handele.

Fazit

Es besteht grundsätzlich keine feste zeitliche Grenze für das Bestehen des postmortalen Persönlichkeitsrechts. Es erlischt aber im Falle von ideellen Interessen mit dem Urheberrechtsschutz normalerweise nach 70 Jahren, wenn keine weiteren besonderen Umstände bestehen. Zudem liegt keine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor, wenn dem verständigen Publikum deutlich erkennbar ist, dass es sich um eine freie künstlerische Interpretation handelt.

Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

Kommentar schreiben

* Diese Felder sind erforderlich

Kommentare

Keine Kommentare

Icon XingIcon linkedInIcon E-MailIcon Drucken
gulden röttger rechtsanwälte hat 4,91 von 5 Sternen183 Bewertungen auf ProvenExpert.com