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Stellungnahme zum Arbeitspapier der EU-Kommission zur Regulierung von Onlinediensteanbietern

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Gesetz zur Regulierung von Onlinediensteanbietern

In einem internen Arbeitspapier der EU-Kommission steht die Regulierung des Internets und vor allem der Anbieter im Fokus. Das siebenseitige Dokument umfasst Thesen und mögliche Optionen bezüglich der Regulierung, wie zum Beispiel die Möglichkeit einer einheitlichen Behörde zur Regulierung von Online-Diensten.

Das Arbeitspapier ist als Vorarbeit für einen möglichen Gesetzesvorschlag der nächsten EU-Kommission entstanden.

Viele Optionen – keine konkreten Regulierungskonzepte

Das Papier sieht eine Vielzahl an Möglichkeiten vor, wie die EU künftig mit der Regulierung der Online-Diensteanbieter verfahren könnte. Dabei bleibt es allerdings im Ergebnis recht vage. Die Möglichkeiten reichen von einer eigenen, zentralisierten Regulierungsstelle bis hin zum Ausbau der Kompetenzen und Kommunikation zwischen den nationalen Regulierungsbehörden. Über die verschiedenen Möglichkeiten hinaus gibt es keine tieferen Einblicke in Beweggründe und Umsetzungsideen, sodass am Ende des Papiers lediglich „Gedankenexperimente“ stehen.

Einzig das eigentliche Ziel scheint klar: Anbieter stärker in die Pflicht nehmen.

Einfügung in bisherige EU-Praxis

Dabei scheint es so, als würde sich ein potentieller Gesetzesentwurf, gestützt auf das Arbeitspapier, ganz in die bisherige Linie der EU bezüglich des Internets, Onlinediensten und deren Regulierung einfügen. Erst im April verabschiedete die Kommission die als „Urheberrechtsreform“ bekannte Richtlinie, in der die Haftung viel stärker auf die Anbieter verlagert wurde, insbesondere durch Kontrollmechanismen bereits beim Upload bestimmter Inhalte (als „Uploadfilter“ bekannt geworden).

Neuauflage der E-Commerce-Richtlinie

Das Arbeitspapier sieht in seinen Grundzügen und in den Begründungen eine Reform des Umgangs mit Inhalten im Netz vor, so scheint es zumindest. Das Papier knüpft eigentlich nur daran an, was längst – wenigstens auf EU-Ebene - beschlossene Sache ist. Das bisher geltende „Notice and Takedown“ Verfahren, wonach Anbieter erst ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit bestimmter Inhalte für ebendiese haften, würde durch einen Gesetzesentwurf gestützt auf das Arbeitspapier zwar etwas weiter eingeschränkt. Dafür jedoch würde eine einheitliche Linie im Rahmen des anzuwendenden Rechts entstehen, wonach Anbieter grundsätzlich zunächst in der Handlungspflicht sind.

Aussichten und Stellungnahme

Zunächst bleibt festzuhalten, dass es lediglich ein siebenseitiges Arbeitspapier ist, was bisher zu diesem Thema aufgetaucht ist. Dieses Arbeitspapier ist weder rechtsverbindlich, noch sonst in irgendeiner Art und Weise bindend für die Kommission oder andere EU-Organe. Hinzu kommt, dass die neue Kommission - also die neuen Kommissare und die Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen - nicht nur grundsätzlich von den Ideen des Arbeitspapiers überzeugt sein müssen, sondern es auch für relevant genug erachten müssen,  dahingehend einen Gesetzesentwurf zu fertigen und ggfs. auf den Weg zu bringen.

Bis sich in der Sache der „Regulierung von Onlinediensteanbietern“ (rechtlich) auf EU-Ebene etwas tut, vergeht mit Sicherheit noch einige Zeit. Dass die zwanzig Jahre alte E-Commerce-Richtlinie den heutigen Anforderungen an ein zeitgemäßes Internet nicht mehr gerecht wird und insoweit Handlungsbedarf besteht, dürfte allerdings auch klar sein.

Darüber hinaus kann man über die strengeren Pflichten von Anbietern streiten. Kaum bestreiten lässt sich dabei, dass sich mit gehobenen Regulierungspflichten, insbesondere in Bezug auf die (Vorab-)Prüfung von Inhalten, die Rechtsstellung von Urhebern und sonstigen Rechtsinhabern erheblich verbessern würde. Weiter wäre zu fragen, ob nicht mit erhöhten Kontrollen des Inhalts ggfs. auch die Qualität der Inhalte steigen würde. Kritiker befürchten eine Einschränkung der Meinungsfreiheit.

Zunächst muss die als „Urheberrechtsreform“ bekannt gewordene Richtlinie erst ein Mal in den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Und wie ein potentieller Gesetzesentwurf - gestützt auf das Arbeitspapier -letztlich aussehen würde, lässt sich derzeit allerhöchstens erahnen.

Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

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