Zum Hauptinhalt springen Zum Seiten-Footer springen

StreamOn verletzt die Netzneutralität

Von
Veröffentlicht am
XingLinkedInFacebookTwitterE-Mail

VG Köln: Telekoms „StreamOn“ verletzt die Netzneutralität

Das Angebot „StreamOn“ der Telekom ist nicht ganz rechtens, urteilt das Verwaltungsgericht Köln. Rechtsprobleme bereitet die Auslandsnutzung des Daten-Services. Das hatte die Bundesnetzagentur dem Mobilfunkbetreiber schon im vergangenen Jahr erklärt, als sie den Service für teilweise illegal erklärte.

Spotify, Netflix und YouTube: Das sind Dienste, die besonders stark am knappen Datenvolumen des Mobilfunkvertrags nagen. Wer unterwegs Musik hören oder Videos schauen möchte, teilt sich die Daten daher entweder gut ein, oder schaut sich nach einem sogenannten Zero-Rating-Vertrag um. Bei diesem Service wird die Nutzung bestimmter Dienste nicht an das Datenvolumen angerechnet.

StreamOn

„StreamOn“ von der Telekom ist ein solcher Service. Gebucht wird ein gewisses Datenvolumen, mit dem Bonus, dass dieses durchs Streamen der Inhalte einiger hundert Partner der Telekom nicht aufgebraucht wird.

Unproblematisch ist das rechtlich nicht: Das EU-Recht schreibt nämlich das Prinzip der Netzneutralität vor. Die Netzanbieter müssen Daten im Internet demnach gleichberechtigt – diskriminierungsfrei – übertragen. In anderen Worten:

Kein Internetnutzer soll zu Gunsten anderer Netzteilnehmer eine schlechtere Verbindung haben. Es soll kein Zwei-Klassen-Internet geben.

Illegal sind deswegen Modelle, bei denen Streaming-Dienste selbst bei Erreichen des Datenlimits ungedrosselt weiter nutzbar sind. Aktuelle Angebote – so auch StreamOn der Telekom – berücksichtigen das. Sie sind nur deshalb mit dem EU-Recht vereinbar, weil bei Erreichen des Datenlimits ausnahmslos die Geschwindigkeit aller Dienste gedrosselt wird. Das Streaming wird also nur solange priorisiert, bis das reguläre Datenvolumen aufgebraucht ist. Danach ist Schluss mit den Vorteilen.

Beschluss des Verwaltungsgericht Köln

Vor dem Verwaltungsgericht Köln ging es daher (unter anderem) um einen anderen Teilaspekt des Angebots: die Auslandsnutzung. 

„Die Option StreamOn Music kann im Inland genutzt werden. Bei Nutzung im Ausland (Roaming) fließt das Streaming der Partner-Audiodienste in die Berechnung des Inklusiv-Datenvolumens des zugrundeliegenden Tarifes ein“, heißt es in der Produktbeschreibung der Telekom. In anderen Worten: Das Zero-Rating soll nur in Deutschland gelten, im EU-Ausland wird das Streaming nicht vom Datenvolumen ausgenommen.

Und das verstößt dem Verwaltungsgericht Köln zufolge gegen das „Roam-Like-at Home-Prinzip“. Denn die Roaming-Gebühren sind in der EU seit vergangenem Jahr abgeschafft. Da ist es egal, ob klassische Gebühren anfallen, oder sich die Nutzungsbedingungen rein faktisch von denen zu Hause unterscheiden. Das Gericht formuliert dies folgendermaßen:

„[bei]Roaming-Dienste im europäischen Ausland [dürfen] keine zusätzlichen Entgelte im Vergleich mit den inländischen Endkundenpreisen verlangt werden. Dadurch, dass die Telekom eine Anrechnung der gestreamten Datenmengen auf das jeweilige Datenvolumen nur bei einer Inlandsnutzung ausschließe, [wird] sie diesen Anforderungen nicht gerecht.“

Wird das Urteil rechtskräftig muss die Telekom eine Strafe zahlen und darf StreamOn nicht mehr nur auf das Inland beschränken.

Ansprechpartner

Tobias Röttger
Rechtsanwalt LL.M. Medienrecht

Rechtsanwalt Röttger ist Gründer und Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte. Tobias Röttger hat sich konsequent auf das geistige Eigentum, Social Media, die Persönlichkeitsrechte, Medienrecht und sich die daraus ergebenden Datenschutzprobleme fokussiert. Rechtsanwalt Röttger ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter TÜV©.

[email protected]
+49-6131-240950

Kommentar schreiben

* Diese Felder sind erforderlich

Kommentare

Keine Kommentare

Icon XingIcon linkedInIcon E-MailIcon Drucken
gulden röttger rechtsanwälte hat 4,83 von 5 Sternen252 Bewertungen auf ProvenExpert.com