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Darf man fremde Facebook Postings kopieren und veröffentlichen?
Ist das Kopieren von fremden Facebook Postings ein urheberrechtliches Zitat nach § 51 UrhG?

Veröffentlicht am

Ist das Veröffentlichen von Screenshots einzelner fremder Facebook-Postings urheberrechtswidrig, wenn in dem Beitrag Bilder und Text enthalten sind? Es kommt darauf an! Wenn es sich um ein urheberechtliches Zitat handelt, ist das ok. Wann ein solches Zitat vorliegt, erklären wir euch hier im Artikel.

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Einfach kopieren und veröffentlichen geht nicht!
Fotos und Text sind / können urheberrechtlich geschützt sein

Man kann fremde Bilder oder Texte nicht einfach kopieren und auf Facebook veröffentlichen. Bilder, Fotos sind immer urheberrechtlich geschützt. Wer fremde Bilder im Internet veröffentlicht, benötigt grundsätzlich die Einwilligung des Urhebers, wenn man keine Abmahnung riskieren will ⇒ Bilderklau und Fotoklau im Internet - Urheberrechtsverletzung

Texte können auch urheberrechtlich geschützt sein. Leider kann man im Gegensatz zu den Fotos die Frage nicht pauschal beantworten, ob einText urheberechtlichen Schutz genießt oder nicht. Das hängt von der Länge und Kreativität eines Textes ab. Bei einer einzelnen Textzeile eines Liedtextes hat das OLG Hamburg bspw. den Urheberrechtsschutz verneint ⇒ Textzeile - Urheberrechtsschutz? 

Nachrichtentexten (Sind Nachrichtentexte urheberrechtlich geschützt?) und Werbe - und Produkttexten (Der urheberrechtliche Schutz von Werbetexten und Produktbeschreibungen) wurden hingegen von verschiedenen Gerichten schon urheberrechtlicher Schutz zugesprochen.

Wie man an den Beispielen sieht, darf man auch Texte nicht einfach blindlings kopieren. Das bedeutet für unsere Ausgangsfrage, dass man nicht einfach fremde Facebook Postings kopieren und veröffentlichen darf.

Darf man Screenshots von fremden Facebook Postings zum Beweis kopieren und veröffentlichen?

In den sozialen Netzwerken wie Facebook und Twitter wird häufig heftig und kontrovers diskutiert. User kopieren im Rahmen einer solchen Diskussion häufig zum Beweis Postings von "Gegnern" um darauf näher einzugehen oder um auf Misstände o.Ä. aufmerksam zu machen. Ein solche Screenshot, falls er urheberrechtlich geschützte Bilder und / oder Texte enthält, kann nur dann veröffentlicht werden, wenn es sich bei dem neuen Post um ein Zitat nach § 51 UrhG handelt ⇒ Was darf man zitieren und wie muss man zitieren - Texte, Bilder, Musik, Videos.

Zitate - § 51 UrhG

§ 51 UrhG erlaubt die vergütungsfreie Übernahme von einzelnen Werken oder Werkteilen im Interesse der geistigen Auseinandersetzung. Sämtliche Verwertungsrechte des Urhebers nach §§ 15 ff. UrhG werden somit eingeschränkt. § 51 UrhG erlaubt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken und Werkteilen in anderen Werken in dem durch den Zitatzweck gebotenen Umfang.

Dein Post muss ein eigenständiges Werk sein!

Ein Zitat kann nur überhapt dann vorliegen, wenn dein Post, in dem du den anderen Post "zitieren" willst, selbst ein eigenständiges Werk ist. D.h. dein Post muss selbst die geistige Schöpfungshöhe erreichen, um als urheberrechtlich geschütztes Werk angesehen zu werden ⇒ Wann genießt ein Werk Urheberrechtsschutz?

Hier ein Beispiel, wann kein eigenständiges Werk vorliegt.

Würdet ihr ein Screenshot von einem fremden Post mit folgendem Text von euch veröffentlichen - 

Schaut euch mal den Post von XY an, der macht sich ja vollkommen lächerlich!

- dann läge kein eigenständiges Werk vor.

Würdet ihr euch hingegen mit dem Inhalt des Posts detailiert auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, warum der Post eurer Ansicht nach lächerlich ist, dann würdet ihr ein eigenständiges Werk schaffen. 

Ihr benötigt einen Zitatzweck
Kein Zitatzweck, kein Zitat!

Grundsätzlich durch das Zitatrecht gem. § 51 UrhG gedeckt sind Übernahmen von urheberrechtlich geschützten Werken oder Teilen davon im Interesse der geistigen Auseinandersetzung. Es muss also ein sog. Zitatzweck vorliegen. Die entscheidende Frage ist dabei immer, ob die zitierten Werke als Erörterungsrundlage und Belegstelle für eigene und selbstständige Ausführungen dienen oder ob mit den Zitaten eigene Ausführungen ersetzt werden (st. Rspr. vgl. BGH GRUR 1987, 34 – Liedtextwiedergabe I; BGH GRUR 1987, 362 – Filmzitat; BGH WRP 2008, 1121 – TV-Total).

Wenn ihr beispielsweise ein fremdes Foto "zitieren" wollt, dann dürf ihr das Foto nicht verwenden, weil ihr es so toll findet oder es zu eurem Text optisch so gut passt.

Eine bloße Bebilderung ist kein Zitatzweck. Ihr müsst euch in eurem Text mit dem Inhalt des Fotos auseinadersetzen

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Bitte nicht die Quelle vergessen und das zitierte Werk nicht verändern

Ein weitere Voraussetzung für das Zitat nach § 51 UrhG ist, dass ihr immer die Quelle des zitierten Werkes angeben müsst und zwar so, dass jeder das Original sofort auffinden kann. "Quelle: YouTube" oder "Quelle: Facebook" reicht hierfür nicht aus. Dann müsst ihr schon die genaue URL angeben, wo ihr das Werk her habt. 

Ein weitere wichtiger Punkt ist, dass ihr das zitierte Werk nicht verändern dürft. Sind in dem zitierten text Rechtsschreibfehler enthalten, dann müsst ihr diese auch übernehmen. Ein Foto dürft ihr nicht beschneiden oder anderweitig bearbeiten.

Fazit

Die Screenshots aus dem Facebook-Posting sollten daher eindeutig als Zitate gekennzeichnet (Screenshot:; Texte in „“) werden und ausschließlich als Belegstelle für selbstständige Ausführungen dienen. Eure Ausführungen sollten sich auch nicht auf einen kurzen Satz beschränken. In diesen Fällen ist das Veröffentlichen der Screenshots samt Bildern und Texten zulässig.

Besteht der zitierte Post selbst nur aus Text, der die notwendige geistige Schöpfungshöhe nicht erreicht, dann könnt ihr diesen immer kopieren und veröffentlichen. Aber Vorsicht, Fotos snd immer urheberrechtlich geschützt, auch der verwackelte Schnappschuss vom Handy. Hier müssen die Voraussetzungen des urheberrechtlichen Zitats erfüllt sein, wenn ihr dieses in eurem eigen Post verwenden wollt. Oder hier holt euch die Einwilligung des Urhebers. 

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