§ 51 UrhG erlaubt die vergütungsfreie Übernahme von einzelnen Werken oder Werkteilen im Interesse der geistigen Auseinandersetzung. Sämtliche Verwertungsrechte des Urhebers nach §§ 15 ff. UrhG werden somit eingeschränkt. § 51 UrhG erlaubt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken und Werkteilen in anderen Werken in dem durch den Zitatzweck gebotenen Umfang.
Dein Post muss ein eigenständiges Werk sein!
Ein Zitat kann nur überhapt dann vorliegen, wenn dein Post, in dem du den anderen Post "zitieren" willst, selbst ein eigenständiges Werk ist. D.h. dein Post muss selbst die geistige Schöpfungshöhe erreichen, um als urheberrechtlich geschütztes Werk angesehen zu werden ⇒ Wann genießt ein Werk Urheberrechtsschutz?
Hier ein Beispiel, wann kein eigenständiges Werk vorliegt.
Würdet ihr ein Screenshot von einem fremden Post mit folgendem Text von euch veröffentlichen -
Schaut euch mal den Post von XY an, der macht sich ja vollkommen lächerlich!
- dann läge kein eigenständiges Werk vor.
Würdet ihr euch hingegen mit dem Inhalt des Posts detailiert auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, warum der Post eurer Ansicht nach lächerlich ist, dann würdet ihr ein eigenständiges Werk schaffen.
Ihr benötigt einen Zitatzweck
Kein Zitatzweck, kein Zitat!
Grundsätzlich durch das Zitatrecht gem. § 51 UrhG gedeckt sind Übernahmen von urheberrechtlich geschützten Werken oder Teilen davon im Interesse der geistigen Auseinandersetzung. Es muss also ein sog. Zitatzweck vorliegen. Die entscheidende Frage ist dabei immer, ob die zitierten Werke als Erörterungsrundlage und Belegstelle für eigene und selbstständige Ausführungen dienen oder ob mit den Zitaten eigene Ausführungen ersetzt werden (st. Rspr. vgl. BGH GRUR 1987, 34 – Liedtextwiedergabe I; BGH GRUR 1987, 362 – Filmzitat; BGH WRP 2008, 1121 – TV-Total).
Wenn ihr beispielsweise ein fremdes Foto "zitieren" wollt, dann dürf ihr das Foto nicht verwenden, weil ihr es so toll findet oder es zu eurem Text optisch so gut passt.
Eine bloße Bebilderung ist kein Zitatzweck. Ihr müsst euch in eurem Text mit dem Inhalt des Fotos auseinadersetzen!
Bitte nicht die Quelle vergessen und das zitierte Werk nicht verändern
Ein weitere Voraussetzung für das Zitat nach § 51 UrhG ist, dass ihr immer die Quelle des zitierten Werkes angeben müsst und zwar so, dass jeder das Original sofort auffinden kann. "Quelle: YouTube" oder "Quelle: Facebook" reicht hierfür nicht aus. Dann müsst ihr schon die genaue URL angeben, wo ihr das Werk her habt.
Ein weitere wichtiger Punkt ist, dass ihr das zitierte Werk nicht verändern dürft. Sind in dem zitierten text Rechtsschreibfehler enthalten, dann müsst ihr diese auch übernehmen. Ein Foto dürft ihr nicht beschneiden oder anderweitig bearbeiten.
Die Screenshots aus dem Facebook-Posting sollten daher eindeutig als Zitate gekennzeichnet (Screenshot:; Texte in „“) werden und ausschließlich als Belegstelle für selbstständige Ausführungen dienen. Eure Ausführungen sollten sich auch nicht auf einen kurzen Satz beschränken. In diesen Fällen ist das Veröffentlichen der Screenshots samt Bildern und Texten zulässig.
Besteht der zitierte Post selbst nur aus Text, der die notwendige geistige Schöpfungshöhe nicht erreicht, dann könnt ihr diesen immer kopieren und veröffentlichen. Aber Vorsicht, Fotos snd immer urheberrechtlich geschützt, auch der verwackelte Schnappschuss vom Handy. Hier müssen die Voraussetzungen des urheberrechtlichen Zitats erfüllt sein, wenn ihr dieses in eurem eigen Post verwenden wollt. Oder hier holt euch die Einwilligung des Urhebers.