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Urteil: Wann die Bank ihre Kunden in Ruhe lassen muss

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Das Amtsgericht Tauberbischofsheim hat einer Bankkundin Recht gegeben, die wegen eines Rechtsstreits von ihrer Bank nicht mehr privat kontaktiert werden wollte. Ihr stehe ein Unterlassungsanspruch gegen die Bank zu, urteilte das Gericht (Az.: 1 C 137/18).

Die von einer Bank vermittelte stille Beteiligung an einem Unternehmen erfüllte aus Sicht einer Frau nicht ganz ihren Zweck: Die Bank habe sie über die Risiken nicht hinreichend aufgeklärt, warf sie ihrem Geldhaus vor. Vor Gericht klagte sie auf Schadensersatz für ihr verlorenes Vermögen. Ein Anwalt sollte sich der Sache annehmen, für sie die Streitigkeit aus der Welt schaffen.

Dass sie persönlich keine Lust hatte, sich fortwährend mit der Bank zu beschäftigen, teilte sie dieser mit Nachdruck mit. So schrieb sie, dass „jegliche Korrespondenz – schriftlich und fernmündlich – ausschließlich über die hiesige Kanzlei zu führen ist“.

Gleich zwei Mitarbeiter der Bank kannten die Frau privat und hielten sich nicht an ihren Wunsch, wegen des Rechtsstreits in Ruhe gelassen zu werden. Beide kontaktierten sie telefonisch, um über das laufende Gerichtsverfahren zu sprechen. Eine diesbezügliche Unterlassungserklärung des Anwalts der Frau unterschrieb die Bank nicht.

Letztlich musste das Amtsgericht Tauberbischofsheim sich folgender Frage widmen: Darf eine Bank eine Kundin weiterhin privat kontaktieren, wenn diese ausdrücklich nur noch über ihren Anwalt kommunizieren will?

Nein, lautet das Urteil. Diese Entscheidung begründet das Gericht mit einem Verweis auf das sogenannte allgemeine Persönlichkeitsrecht, das im Grundgesetz an prominenter Stelle geschützt wird. Dieses Recht sieht unter anderem vor, das jeder Mensch im Privatbereich, sofern er das möchte, in Ruhe gelassen werden muss. Der Gedanke dahinter: Nur so kann die Privatsphäre als besonderer Rückzugsort geschützt werden (BGHZ 131, 332 [337]).

Nun steht diesem Recht aber auch die Kommunikationsfreiheit anderer Menschen entgegen, die mit ihrem Umfeld in Kontakt treten wollen – so wie die gesprächigen Bankmitarbeiter im vorliegenden Fall. Die Rechtsprechung hat hier einen Kompromiss gefunden: Während sich Beleidigungen und andere „ehrverletzende“ Aussagen von vorneherein niemand anhören muss, gilt für „ganz normale“ Kommunikation etwas anderes. 

Erst, wenn die eine Seite erklärt „ich möchte nicht, dass du mit mir sprichst“, muss deren Gegenüber die Kontaktversuche grundsätzlich aufgeben, sofern kein triftiger Grund für die Kontaktaufnahme spricht. Ein solch triftiger Grund muss das Interesse des anderen („Lass mich in Ruhe“) allerdings bildlich gesprochen „überwiegen“ (vgl. BGH, Urt. v. 08.02.2011 – VI ZR 311/09). Erst, wenn die Interessen des Kontaktsuchenden nicht überwiegen sprechen Gerichte von einer „rechtswidrigen Persönlichkeitsrechtsverletzung“.

Und eben eine solche, sah das Amtsgericht im Fall der Bankkundin in den Telefonanrufen. Nicht gelten ließ das Gericht die Ausrede der Bankmitarbeiter, sie hätten von der Aufforderung der Klägerin nichts gewusst. Interne Kommunikationsprobleme hätten keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens.

Einen bissigen Schlusssatz in Richtung des Anwalts der Klägerin konnte sich das Gericht trotz Ausgang des Verfahrens nicht verkneifen:

„Abschließend bleibt hierzu festzuhalten, dass die Klägerin zu 1 ihr Ziel […] mindestens genauso gut und vermutlich deutlich schneller hätte erreichen können, wenn ihr Prozeßbevollmächtigter im gesamten Verfahren etwas weniger „auf Krawall gebürstet“ gewesen wäre.“

Ansprechpartner

Tobias Röttger
Rechtsanwalt LL.M. Medienrecht

Rechtsanwalt Röttger ist Gründer und Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte. Tobias Röttger hat sich konsequent auf das geistige Eigentum, Social Media, die Persönlichkeitsrechte, Medienrecht und sich die daraus ergebenden Datenschutzprobleme fokussiert. Rechtsanwalt Röttger ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter TÜV©.

[email protected]
+49-6131-240950

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