Ein Journalist wollte vom Bundeskanzleramt Informationen über vertrauliche Hintergrundgespräche mit Pressevertretern aus dem Jahr 2016 haben: Ort, Datum, Teilnehmer, Themen und Inhalte der Gespräche. Zudem noch, bei welchen Gesprächen die Bundeskanzlerin teilnahm.
Das Verwaltungsgericht Berlin gab dem Journalisten Recht, Urt. v. 13.11.2020, Az. VG 27 K 34.17.
Wegen der besonderen Bedeutung wurde die Berufung zum OVG Berlin-Brandenburg zugelassen, das Urteil ist daher nicht rechtskräftig. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Inhaltsverzeichnis
Hintergrundgespräche vom Auskunftsanspruch erfasst
Hintergrundgespräche, damit sind Gespräche zwischen den Mitarbeitern des Amtes und Pressevertretern gemeint, die unter dem Deckmantel der Vertraulichkeit stehen. Das heißt praktisch, dass die Aussagen der Mitarbeiter oder gar der Bundeskanzlerin – sofern sie an diesen Gesprächen teilnimmt – nicht zitiert werden dürfen.
Das Interesse der Öffentlichkeit an diesen Gesprächen ist selbstverständlich sehr hoch.
Das Gericht sprach dem Journalisten des Berliner „Tagesspiegels“ einen aus Art.5 Abs.1 S.2 GG abgeleiteten verfassungsunmittelbaren (presserechtlichen) Auskunftsanspruch für die geforderten Informationen zu.
Insbesondere stünden dem keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen, etwa der Schutz der Vertraulichkeit von öffentlichen Stellen oder privaten Personen, gegenüber. Das Bundeskanzleramt hatte vergeblich vorgetragen, dass diese Vorgehensweise für vertrauensvolle Beziehungen zu Dritten unabdinglich sei.
Auch der Verwaltungsaufwand, die Informationen zusammenzustellen sei nicht unverhältnismäßig hoch. Das VG Berlin urteilte – so ist es Presseberichten zu entnehmen -, dass auch das nicht verschriftlichte Wissen von Mitarbeitern einer Behörde Gegenstand solcher Ansprüche sein könne und eine Behörde hierüber grundsätzlich Auskunft zu erteilen habe.
Fazit:
Auskunftsbegehren der Presse – ein Dauerbrenner in der Rechtsprechung
Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch gegen Bundesbehörden, speziell deren konkreter Umfang ist regelmäßig Gegenstand der Rechtsprechung. Hierzu hat das BVerwG bereits ein Grundsatzurteil gefasst (BVerwG 6 A 7.18 - Urteil vom 18. September 2019). Gegenstand war damals ein Auskunftsbegehren gegen den BND. Insbesondere müssen die Gerichte in diesem Fall klären, ob schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen dem Informationsinteresse der Presse entgegenstehen. Die Landespressegesetze haben jeweils für sich einen Auskunftsanspruch für Landesbehörden geregelt.
Ob das Urteil in der nächsten Instanz Bestand hat und damit die Arbeit der Journalisten stärkt wird sich allerdings erst zeigen – die Stärkung der Auskunftsansprüche gegenüber Bundesbehörden ist in jedem Fall wünschenswert.
Kommentar schreiben