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Marketing Agenturen dürfen keine Bewertungen löschen
Wettbewerbsrecht:

Marketing Agenturen dürfen keine Bewertungen löschen

Marketing Agenturen dürfen das Löschen von Bewertungen nicht anbieten

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Die rechtliche Überprüfung einer Bewertung und die rechtliche Durchsetzung der Löschung einer Bewertung ist eine Rechtsdienstleistung.

Gute Bewertungen im Internet, vor allem auf Online-Portalen und Suchmaschinen – wie etwa bei Google – sind im Bereich des Online-Marketings ein wichtiger Baustein. Im heutigen digitalen Zeitalter werden die Online-Bewertungen und Rezensionen mindestens genauso wichtig erachtet, wie Empfehlungen von Freunden oder wie unabhängige Vergleichstests und sind somit ein gewichtiges Entscheidungskriterium für potenzielle Kunden. Spezielle Online-Marketing-Agenturen bieten deshalb auch den Service an, sich um die sogenannte Online-Reputation zu kümmern, indem sie  -neben der Verbesserung des Internetauftritts- auch das Löschen von negativen Online-Bewertungen anbieten (Online-Reputations-Management). 

Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Wie kann man einen Verstoß melden?

Das Landgericht Hamburg (Urt. v. 28.06.2019, Az. 315 O 255/18) hat allerdings kürzlich entschieden, dass es nicht-anwaltlichen Agenturen nicht erlaubt ist, das Löschen von Online-Bewertungen oder Kommentaren anzubieten, da es sich hierbei um Rechtsdienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) handelt.

Ausgangspunkt für diese Entscheidung war die Erstattung von anwaltlichen Abmahnkosten, die die Rechtsanwaltskammer Hamburg gegenüber einer Online-Marketing-Agentur geltend gemacht hat. Diese hatte auf ihrer Internetpräsenz damit geworben, Bewertungen auf Google auf deren Rechtswidrigkeit zu prüfen und angeboten diese, ggf. mit rechtlichen Schritten, löschen zu lassen. So hieß es unter anderem in der Leistungsbeschreiben der Agentur:

„Wir haben ihre Bewertungen jederzeit im Blick und decken Beleidigungen, Unwahrheiten oder anstößige Inhalte auf. Liegt ein Verstoß vor, wenden wir uns direkt an Google und beantragen, die Bewertungen löschen zu lassen. Rufen Sie uns jetzt an, wenn wir ihren negativen Google-Bewertungen professionell prüfen und eine Entfernung einleiten sollen. […]

Sollten ihnen diffamierende/rechtswidrige Äußerungen auffallen, werden sie umgehend aktiv und veranlassen, die Bewertung bei Google löschen zu lassen. In bestimmten Fällen können auch rechtliche Schritte eingeleitet werden.“
 

Löschen von Bewertungen als Nebenleistung gemäß § 5 RDG?

Hierin sah die Rechtsanwaltskammer das unbefugte Anbieten von Rechtsdienstleistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes, da nicht nur einfache mit der Dienstleistung einhergehende, sondern auch im Einzelfall die Prüfung schwieriger Rechtsfragen angeboten werden und mahnte daraufhin die Online-Marketing-Agentur ab. Zwar unterzeichnete diese eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, wollte jedoch nicht die anwaltlichen Abmahngebühren zahlen. Diese machte die Hamburgerische Rechtsanwaltskammer sodann gerichtlich geltend. Gegen die Klage wendete die Agentur ein, dass die Abmahnung zu Unrecht ausgesprochen wurde, denn die angebotenen Beratungsleistungen seien gemäß § 5 RDG als Nebenleistungen zulässig, da sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den jeweils angebotenen Dienstleistungen stünden.

Dieser Ansicht folgten die Hamburger Richter nicht. Sie gaben der Klage der Rechtsanwaltskammer statt und sprachen ihr den geltend gemacht Anspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, Nr. 4 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auf Erstattung der durch die vorgerichtliche Einschaltung ihrer Rechtsanwälte zur Abmahnung der Beklagten entstandenen Kosten zu.

Keine Rechtsprüfung im Einzelfall

Das Landgericht sah in dem Angebot der Online-Marketing-Agentur das entgeltliche Anbieten von Rechtsdienstleistungen im Einzelfall und nicht nur die inhaltliche Prüfung auf Vereinbarkeit mit den Google-AGB. Insbesondere die Prüfung und Verfolgung von Beleidigungen, Unwahrheiten oder „anstößiger“ Inhalte bedeute eine Rechtsprüfung im Einzelfall, die nicht im unmittelbaren notwendigen Zusammenhang mit der eigentlich angebotenen Dienstleistung stehe, sondern eine (weitere) Beratungsleistung im Sinne einer Rechtsberatung darstelle. Bei der strafrechtlichen Prüfung im Einzelfall und der Einleitung rechtlicher Schritte handele es sich nicht um Nebenleistungen gemäß § 5 Abs. 2 RDG. Auch der Einwand, dass man an anderer Stelle auf die Zusammenarbeit mit „Hausanwälten“ hinweise, half in der Sache nicht weiter.

Fazit

Das Urteil des LG Hamburg macht deutlich, dass das Anbieten von Rechtsdienstleistungen Rechtsanwälten und speziell hierfür befugten Personen/Gruppen vorbehalten ist. Eine umfassende rechtliche Beratung sowie Einschätzung der Rechtslage kann und sollte nur durch Juristen erfolgen.

Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

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