Der BGH verhandelt heute über die Klage eines Arztes gegen das Bewertungsportal Jameda.
Der BGH verhandelt heute über die Klage eines Arztes gegen das Bewertungsportal Jameda, BGH VI ZR 34/15. Inhaltlich geht es um die Frage, inwieweit Jameda für rechtsverletzende Bewertungen haftet, die von anonymen Nutzern eingestellt werden. Zudem soll geklärt werden, wie weit die Prüfungspflicht von Ärztebewertungsportalen reicht. Interessant ist dabei die Frage, ob Jameda die Daten eines anonymen Nutzers an den klagenden Arzt herausgeben muss. Jameda verweigert die Herausgabe bisher und beruft sich auf den Datenschutz.
Tatsächlich ist im Telemediengesetz geregelt, dass Diensteanbieter wie Jameda die anonyme Nutzung eines Bewertungsportals ermöglichen müssen. Dieser Grundsatz erschwert die Rechteverfolgung für die Ärzte, wenn es zu einem Rechtsverstoß durch eine Bewertung kommt. An die Daten der Nutzer kommen Ärzte dann allenfalls heran, wenn eine Straftat vorliegt, da es bisher keinen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gibt.
UPDATE, 15.12.2015, 16:18 Uhr:
Der BGH will im Januar eine Entscheidung treffen. Laut Medienberichten sieht der BGH keinen Vorrang der Meinungsfreiheit vor dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Es wurde angedeutet, dass Bewertungsportale wie Jameda Nachweise von den Bewertern einfordern müssen, wenn es um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Bewertung geht. Eine bloße Terminbestätigung sei hierfür nicht ausreichend. Es müssten schon Arztrechnungen oder Rezeptbelege sein, aus denen die Patienteneigenschaft hervorgeht.
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