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Möwe auf Brückengeländer

Äußerung des Präsidenten war rechtmäßig

„Der ‚Flügel‘ wird immer extremistischer“ - zulässige Äußerung

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•    AfD-Politiker Höcke verliert gegen Verfassungsschutz
•    Äußerung des Präsidenten war rechtmäßig

Präsident des Bundesamts für Verfassungsschutz

„Der ‚Flügel‘ wird immer extremistischer“, sagte der Präsident des Bundesamts für Verfassungsschutz kürzlich dem Spiegel in einem Interview. Dass er dies durfte, entschied nun das Verwaltungsgericht Köln (Az.: 13 L 2217/19). Gemeint war mit der Aussage jener Teil der rechtspopulistischen AfD, den der Bundesverfassungsschutz seit Januar 2019 als „Verdachtsfall“ im Bereich Rechtsextremismus beobachtet.

Zu der Äußerung gekommen war es wie folgt: Auf die Frage, ob Höcke für ihn ein Rechtsextremist sei, sagte der Verfassungsschutzpräsident im Interview: „Ich bitte um Verständnis, dass ich mich kurz vor einer Landtagswahl aus rechtlichen Erwägungen nicht zu einem Spitzenkandidaten äußern kann“. Erst in Hinblick auf Höckes brandenburgischen Kollegen, Andreas Kalbitz, wurde der Präsident des Bundesamts für Verfassungsschutz deutlicher: „Für mich ist nicht erkennbar, dass er sich von seiner Vergangenheit distanziert hat. Er ist wie Höcke ein führender Kopf des ‚Flügels‘ innerhalb der AfD, den wir vor mehreren Monaten als Verdachtsfall eingestuft haben. Wir sehen nichts, was uns von dieser Einschätzung abbringen würde, im Gegenteil: Der ‚Flügel‘ wird immer extremistischer.“

Dem nur somit indirekt angesprochenen thüringischen Aushängeschild dieses „Flügels“ innerhalb der rechtspopulistischen Partei, Björn Höcke, passte dies nicht: Er klagte per Eilantrag auf Unterlassung.

Eilantrag auf Unterlassung der Äußerung

Das VG Köln ließ ihn mit seinem Eilantrag Ende Oktober gleich in doppelter Hinsicht abblitzen. Nicht nur sei der Antrag unbegründet, unzulässig sei er ebenfalls. Unzulässig, weil der umstrittene Satz (im oben erläuterten Kontext) nicht auf ihn persönlich bezogen war und ihm somit die Antragsbefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO fehle. Unbegründet sei der Antrag darüber hinaus, weil Reden von Vertretern des „Flügels“ aus jüngster Zeit die Äußerung rechtfertigten, dass der „Flügel“ immer extremistischer werde. Verhältnismäßig sei die Äußerung, weil der „Flügel“ und nicht der Antragsteller in dem Satz genannt werde. Als Rechtsgrundlage führte das Gericht § 16 Abs. 1 BVerfSchG an. Die Beteiligten können gegen den Beschluss Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht Münster entscheiden würde.

Prüffall AfD

Ob der Verfassungsschutz die rechtspopulistische AfD als ganze Partei öffentlich als „Prüffall“ bezeichnen darf, wird gerade ebenfalls gerichtlich geklärt. Einen entsprechenden Antrag beim Thüringer Verfassungsgerichthof erklärte diesen für unzulässig (Entscheidung v. 20.11.2019, Az. 28/18). Der Verfassungsschutz sei eine Behörde und kein Verfassungsorgan, sagte der Vorsitzende Richter Klaus von der Weiden. Deswegen wäre auch kein von der AfD betriebenes Organstreitverfahren möglich. Die AfD hat in der Sache neben dem Verfahren beim Verfassungsgerichtshof auch vor dem Verwaltungsgericht in Weimar Klage erhoben.

Stellungnahme zur Äußerung über die AfD

Die Äußerung des Präsidenten des Bundesamts für Verfassungsschutz ist keine Provokation, keine Schmähung und auch nicht anderweitig juristisch zu beanstanden. Gäbe es keinerlei Anknüpfungspunkte für die Äußerung des Präsidenten, sähe der Fall anders aus. Es obliegt dem Antragsteller dies zu ändern.

Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

Stichwörter:
Äußerungsrecht

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