Die Einstufung der AfD als „gesichert rechtsextremistisch“ durch den Verfassungsschutz erlaubt keine pauschale Übertragung dieser Bewertung auf alle Mitglieder oder Amtsträger. Ob die Bezeichnung als „Rechtsextremist“ zulässig ist, hängt immer vom Einzelfall, vom Kontext der Äußerung und von der Rolle der betroffenen Person ab.
Das Landgericht Wiesbaden verbietet die Behauptung, ein Politiker habe eine minderjährige sexuell belästigt. Das einstweilige Verfügungsverfahren endete mit einem Urteil zugunsten des Politikers.
Die Bezeichnung „Du alter weißer Mann!“ kann eine strafbare Beleidigung sein, wenn der Adressat herabgewürdigt werden soll. Das gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene durch sein Verhalten keinen Anlass dazu gegeben hat, ihn entsprechend herabzuwürdigen.
Politiker müssen bei jeder Äußerung den Neutralitätsgrundsatz und das Sachlichkeitsgebot beachten. Ansonsten kann ihnen drohen, dass sie bestimmte Äußerungen zu unterlassen haben.
Streit um ein Wahlplakat mit der großgedruckten Aufschrift „Hängt die Grünen!“ „Der III. Weg“ ist es eine Fehlentscheidung des Verwaltungsgerichts Chemnitz?
Die Meinungsäußerungsfreiheit endet, wo Formalbeleidigungen oder Schmähkritiken beginnen. Wann eine Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung vorliegt, ist oft schwierig.