Ende Februar 2017 verbot das Hamburger Landgericht dem Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“, mehrere große Titelgeschichten weiterzuverbreiten. Es ging um Steuervermeidung im ganz großen Stil von Fußball-Stars. Die Quelle: mutmaßlich gehackte – und damit rechtswidrig erlangte - Dokumente. Hier erfahren Sie, warum das Verbot nun trotzdem aufgehoben ist.
Fall Football Leaks
Cristiano Ronaldo, José Mourinho und Mesut Özil – Sie alle waren in einen der größten Steuerskandale der Fußball-Geschichte verwickelt. Der Spiegel berichtete darüber. Über sieben Monate lang gemeinsam mit mehr als 60 Journalisten des Recherchenetzwerks European Investigative Collaborations (EIC) steckten laut Angaben des Verlags in der Arbeit. Dieser stütze seine investigativen Artikel auf Dokumente eines Informanten namens Rui Pinto, der damals noch unter dem Decknamen John vorgestellt wurde.
Anwälte von Fußballern verklagten den Verlag daraufhin und erwirkten in einem einstweiligen Verfügungsverfahren einen Unterlassungsanspruch gegen den Verlag: Artikel löschen aus den Online-Archiven, keine Verbreitung auf andere Weise. Bei Zuwiderhandlung hätte der Spiegel bis zu 250.000 Euro zahlen müssen. Das Argument der Anwälte: Die Dokumente hätten nicht verwendet werden dürfen, da sie mutmaßlich von Rui Pinto durch einen Hackerangriff beschafft wurden.
Dürfen Journalisten rechtswidrig erlangte Informationen veröffentlichen?
Doch. Andernfalls wäre jede Form von Investigativ-Journalismus unmöglich. So sieht es auch der Bundesgerichtshof. Im April 2018 erst entschied er zu Gunsten von Journalisten eines Fernsehsenders, der illegal gefilmtes Material aus Ställen von Landwirten in einem Beitrag zum Thema Tierschutz zeigte (Urteil vom 10. April 2018 - VI ZR 396/16). Darin stellten die Richter wörtlich fest: „[…] Auch die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen (ist) vom Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) umfasst.“
Es müssten aber verschiedene Szenarien unterschieden werden: Ziele das Medienhaus auf die gezielte Schädigung eines Privaten oder wolle die Infos für viel Geld weiterverkaufen, oder wurden die Infos durch Täuschung durch den Journalisten erlangt, dürfte den Richtern zufolge grundsätzlich nicht veröffentlicht werden.
Aufdeckung von Missständen
Anders sehe es immer dann aus, wenn die Informationen einen Beitrag zu einer wichtigen gesellschaftlichen Debatte liefere, oder die Rechtmäßigkeit der Quelle – trotz journalistischer Sorgfalt nicht zu 100 Prozent überprüfbar sei. Hier soll eine Veröffentlichung erlaubt sein, wenn unterm Strich das öffentliche Interesse das Private Interesse des Betroffenen überwiegt.
Geht es um Missstände von „erheblichen Gewicht“, der Betroffene hat etwa selbst eine Menge Dreck am Stecken, soll sogar in der ersten Konstellation eine Veröffentlichung nicht ausgeschlossen sein. Gänzlich verboten ist es hier nicht einmal, wenn sich der Journalist die rechtswidrigen Informationen selbst verschafft.
So weit ging der Spiegel nicht einmal: „Solange Medien nicht selbst hacken oder jemanden zum Hacken auffordern, ist ihre Berichterstattung vom Presserecht geschützt, sofern mit den Geschichten ein rechtswidriges oder moralisch anstößiges Verhalten aufgedeckt wird, dessen Veröffentlichungsinteresse den Rechtsbruch überwiegt.“
Als sich vor dem OLG Hamburg abzeichnete, dass Der Spiegel recht bekommen würde, nahm der Anwalt der Fußballer den Antrag auf Erlass der Unterlassungsverfügung zurück.
Fazit:
Geht es um die Aufdeckung von gesellschaftlich bedeutenden Missständen, gehen die Befugnisse der Journalisten sehr weit. Das ist auch gut so. Im Einzelfall wird in der Praxis meist zu entscheiden sein, ob es tatsächlich um die Aufdeckung von Missständen oder doch eher um die Steigerung von Klicks und Auflagen geht.
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