Kürzlich entschied der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 24.09.2019, Az. C-507/17), dass das sogenannte „Recht auf Vergessenwerden“ keinen weltweiten Löschungsanspruch begründe. Die Löschung von personenbezogenen Suchergebnissen sei grundsätzlich auf die mitgliedstaatlichen Versionen beschränkt. Allerdings, so der EuGH, müssen die Suchmaschinenbetreiber versuchen, Internetnutzer daran zu hindern oder zumindest zuverlässig davon abzuhalten, von einem EU-Staat aus auf die entsprechenden Links in Nicht-EU-Versionen der Suchmaschine zuzugreifen (etwa durch Geoblocking).
Im Jahr 2015 wurde Google von der französischen Datenschutzbehörde CNIL (Commission Nationale de l’Informatique et des Libertés) aufgefordert, die Auslistung seiner Suchmaschine auf alle Domains zu erstrecken. Dieser Aufforderung kam das amerikanische Technologieunternehmen nicht nach, sondern entfernte nur die betreffenden Links aus den Ergebnissen, die bei Sucheingaben auf EU-Domains angezeigt wurden. Daraufhin beschloss die Kommission gegenüber Google eine Sanktion in Höhe von 100.000 Euro, wogegen sich der Suchmaschinenbetreiber mit einer Klage gegen die Entscheidung versuchte zu wehren. Das oberste französische Verwaltungsgericht (Conseil d’État) legte daraufhin den Fall dem EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV vor, hinsichtlich der Frage des Umfangs des Rechts auf Vergessenwerden.
Keine weltweite Löschpflicht
Der EuGH bestätigte seine Rechtsprechung, wonach ein Suchmaschinenbetreiber wie Google, grundsätzlich dazu verpflichtet ist, aufgrund eines Löschantrags einer Person Links mit personenbezogenen Daten aus den Ergebnislisten zu entfernen. Diese Löschpflicht gelte aber nicht weltweit, denn eine solche sehe das Unionsrecht grundsätzlich nicht vor.
Suchmaschinenbetreiber müssen Zugriff erschweren
Die Suchmaschinenbetreiber seien aufgrund des Unionsrechts jedoch dazu verpflichtet, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, die einen Zugriff über Nicht-EU-Versionen verhindern, um dadurch einen hinreichenden Grundrechtsschutz der betroffen Personen zu gewährleisten. Somit soll unterbunden werde, dass Internutzer, die aus der EU eine Suche durchführen über die Nicht-EU-Version der Suchmaschinen auf die Suchergebnisse zugreifen können.
Im Einzelfall auch weltweite Löschung von Suchergebnissen zulässig
Jedoch betonten die Richter, dass im Einzelfall auch die Entfernung von allen Versionen, also auch von Nicht-EU-Domains verlangt werden kann. Hierzu stehe den Aufsichts- und Justizbehörden ein Abwägungsspielraum zur Verfügung, anhand dessen sie zwischen dem Recht der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten einerseits und dem Recht auf freie Information andererseits abzuwägen haben.
Fazit
Der Fall zeigt, dass das Recht auf Vergessenwerden einen besonderen Stellenwert besitzt. Auch wenn grundsätzlich eine weltweite Löschpflicht nicht besteht, ist davon auszugehen, dass Google und andere Suchmaschinenbetreiber im Zweifelsfall dem Löschantrag des Betroffenen nachkommen und gegebenenfalls auch eine Entfernung von allen Versionen vornehmen werden. Der Anspruch auf eine weltweite Löschung muss besonders begründet werden und kann im Einzelfall bestehen.
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