Zum Hauptinhalt springen Zum Seiten-Footer springen

Flüchtlingssuche in sozialen Netzwerken
Recht am eigenen Bild beachten

Von
Veröffentlicht am
XingLinkedInFacebookTwitterE-Mail

Wer Flüchtlinge über Soziale Netzwerke wie Facebook sucht, sollte das Recht am eigenen Bild der Flüchtlinge beachten, wenn Bildnisse der Gesuchten online hochgeladen werden.

Wer Flüchtlinge über Soziale Netzwerke wie Facebook sucht, sollte das Recht am eigenen Bild der Flüchtlinge beachten, wenn Bildnisse der Gesuchten online hochgeladen werden.

In den Sozialen Netzwerken entstehen regelmäßig Seiten, auf denen Flüchtlinge, Organisationen oder Angehörige nach vermissten Flüchtlingen suchen, indem Bildnisse von Flüchtlingen gepostet werden unter Angabe persönlicher Daten. Dort finden sich bspw. Angaben zu Alter, Herkunft, Name und weitere individuelle Datenangaben, die eine Identifizierung der gesuchten Person ermöglichen.

Recht am eigenen Bild

Die Suche nach den Flüchtlingen über Soziale Netzwerke kann die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzen, insbesondere das Recht am eigenen Bild.

Daher sollte darauf geachtet werden, dass Bilder von Geflüchteten nur online gestellt werden dürfen, wenn die Einwilligung dieser Personen in die Bildveröffentlichung vorliegt. Das Gleiche gilt auch für das Teilen der Bilder und Gesuche.

Die Verbreitung des Fotos eines Flüchtlings ohne dessen (mutmaßliche) Einwilligung verstößt gegen die Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten und stellt damit einen Verstoß gegen § 22 KUG dar.

„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“

Der Abgebildete kann in diesem Fall zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und ggf. Geldentschädigung geltend machen und auch Strafanzeige stellen, § 33 KUG.

„Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.“

Die ungenehmigte Verbreitung eines Personenbildnisses kann dazu führen, dass der Verbreiter sich strafbar macht und zivilrechtlichen Ansprüchen aussetzt.

Familienzusammenführung als mutmaßliche Einwilligung

In den meisten Fällen wird man davon ausgehen können, dass die abgebildeten Personen auch gesucht werden wollen und mit der Abbildung und Veröffentlichung ihrer Bildnisse und Daten einverstanden sind. Eine mutmaßliche Einwilligung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Familienzusammenführung das Ziel der Suche ist.

Aber, es gibt auch Ausnahmen. Politisch verfolgte Flüchtlinge bspw. die digital anonym  bleiben müssen, zum Schutz vor Verfolgung.

Seitenbetreiber und Admins sollten sich und auch die Gesuchten schützen und überprüfen, wer nach wem sucht, um herauszufinden, ob eine mutmaßliche Einwilligung in die Bildveröffentlichung des gesuchten Flüchtlings besteht, da nur in diesen Fällen eine Suche nach den Flüchtlingen über die Sozialen Netzwerke zulässig ist.

Wir empfehlen die „offiziellen“ Suchdienste zu verwenden, da so die Gefahr eines Missbrauchs eingedämmt werden kann.
www.drk-suchdienst.de
http://familylinks.icrc.org/

Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

Kommentar schreiben

* Diese Felder sind erforderlich

Kommentare

Keine Kommentare

Icon XingIcon linkedInIcon E-MailIcon Drucken
gulden röttger rechtsanwälte hat 4,89 von 5 Sternen216 Bewertungen auf ProvenExpert.com