Wir haben Google mit dem Ziel verklagt, Links aus der Ergebnisliste zu entfernen.
Aktuell führen wir für unsere Mandantschaft ein Berufungsverfahren gegen Google. Es geht um das Recht auf Vergessenwerden.
Die Klage unserer Mandantin gegen Google (Google Inc. und Google Germany GmbH) auf Löschung / Entfernung von Verlinkungen aus der Suchmaschinenergebnisliste wurde in erster Instanz von dem LG Wiesbaden abgewiesen. Die Klägerin begehrte von den Beklagten die Entfernung / Löschung von Links, die bei Eingabe ihres Namens in der Ergebnisliste der Suchmaschine www.google.de angezeigt wurden. Die zulässige Klage hatte nach Ansicht des LG Wiesbaden keinen Erfolg, da nach der vorzunehmenden Gesamtschau der abwägungsrelevanten Faktoren das Gericht nicht von einem überwiegenden Interesse der Klägerin ausgegangen ist. Das Ergebnis einer Abwägungsentscheidung ist naturgemäß völlig offen, insbesondere weil die einschlägige Rechtsprechung des EuGH und auch der nationalen Gerichte zu dieser Frage („Recht auf Vergessenwerden“) noch nicht sehr umfangreich ist und die zahlreichen offenen Rechtsfragen sowie die konkreten Löschungskriterien erst noch von der deutschen Rechtsprechung (u.a.) geklärt werden müssen. Offen ist nach wie vor, wie weit das öffentliche Informationsinteresse reicht und ab welchem Zeitpunkt man von einer "veralteten" Information sprechen kann. Diese Fragen sollen nun vom OLG Frankfurt am Main erneut überprüft werden.
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