Das OLG Hamm hat in einem Verfügungsrechtsstreit geurteilt, dass Jameda eine Bewertung teilweise löschen muss.
Eine Zahnärztin wandte sich gegen das Ärzte-Bewertungsportal Jameda, weil in einer Bewertung behauptet wurde, sie verzichte auf eine Aufklärung/ Beratung der Patienten.
Das OLG Hamm sah es in dem konkreten Fall als erwiesen an, dass tatsächlich eine Aufklärung durch die Zahnärztin erfolgte. Aus den eingereichten Patientenunterlagen über die Behandlung sei dies nachvollziehbar. Daher sei die Aussage, die Zahnärztin verzichte auf eine Aufklärung, als falsche Tatsachenbehauptung zu werten. Die Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen ist von der Meinungsfreiheit nicht geschützt. Daher muss jameda die entsprechende Aussage dauerhaft entfernen, OLG Hamm , Urteil vom 13.03.2018 - 26 U 4/18.
Fazit:
Das Urteil des OLG Hamm ist alternativlos. Die Verbreitung von falschen Tatsachenbehauptungen ist durch nichts zu rechtfertigen.
Tipp:
Geht es um Bewertungen im Internet, so kann auch eine Notenvergabe von vorgegebenen Bewertungsmöglichkeiten wie Wartezeit, Entertainment, Aufklärung, alternative Heilmethoden, Barrierefreiheit, Parkmöglichkeiten, Öffentliche Erreichbarkeit etc. angegriffen werden, wenn die Notenvergabe in keinem Verhältnis zu den tatsächlichen Verhältnissen steht. Gibt es beispielsweise fünf Parkplätze direkt vor der Praxis und der Patient vergibt die Note 6,0 für Parkmöglichkeiten, so ist dies als eine falsche Tatsachenbehauptung einzustufen. Das Portal muss dies dann entfernen.
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