Ein Münchener Unternehmen beauftragte unsere Kanzlei mit der Durchsetzung reputationsschützender Ansprüche gegen Facebook.
Auf der Facebook-Seite des Unternehmens wurden über einen Zeitraum von mehreren Jahren verschiedene Bewertungen abgegeben, welche keinem Kunden zugeordnet werden konnten. Daher forderte das Unternehmen Facebook zu einer Stellungnahme auf. Facebook reagierte jedoch nicht. Die Korrespondenz zog sich über mehrere Wochen und Monate, da der nach unserem Dafürhalten eigentlich zuständige Rechtsvertreter hier in Deutschland sich für unzuständig erklärte und erst nach einiger Zeit Klarheit bezüglich des Ansprechpartners herrschte. In der Zwischenzeit reagierte Facebook auf die Hinweise seitens unserer Kanzlei und dem Unternehmen entweder gar nicht oder nur völlig unzureichend mit standardisierten Antwort E-Mails.
Die Abmahnung durch unsere Kanzlei brachte für das Münchener Unternehmen ebenfalls keinen Erfolg. Daher wurde Klage in der Sache eingereicht, um eine grundsätzliche Klärung der offenen Rechtsfragen zu erreichen. In der Zwischenzeit wurde der Streitwert per Beschluss des LG München I auf 100.000 € festlegt.
In der Sache geht es um eine Rufschädigung via Facebook. Die Bewertungen verletzen das (Unternehmens-) Persönlichkeitsrecht unserer Mandantschaft. Der Vorwurf ist die Untätigkeit seitens Facebook.
Prüf- und Mitwirkungspflichten seitens Facebook
Wird ein Hostprovider auf (möglicherweise) rechtswidrige Inhalte hingewiesen, so entstehen für ihn gewisse Prüf- und Mitwirkungspflichten. Dazu zu zählen insbesondere die Kontaktaufnahme mit dem Bewerter und die Aufforderung zu einer Stellungnahme. Da seitens Facebook weder diese Pflichten erfüllt wurden, noch die streitigen Bewertungen unzugänglich gemacht wurden, war die Einreichung der Klage notwendig.
Präzedenzurteil gegen Facebook
Das Urteil könnte auch für andere Unternehmen und Firmen Auswirkungen haben, die eine Fanpage auf Facebook betreiben. Bisher hatte sich der Bundesgerichtshof zumeist mit Bewertungen auf branchenspezifischen Bewertungsplattformen zu beschäftigen (so zB mit der Ärztebewertungsplattform Jameda in den Urteilen vom 20.02.2018, Az. VI ZR 30/17 und vom 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15) und die Instanzen nur selten mit Klagen gegen Facebook selbst.
Neben der Signalwirkung eines Verfahrens gegen den Internetriesen wäre in einem Urteil eine ausdrückliche Ausdehnung der Rechtsprechung des BGH zu den Pflichten eines Hostproviders auf Social Media Plattformen (welche so heute schon angenommen und vertreten werden) zu begrüßen. Dies würde Klarheit auch für andere Unternehmen schaffen, welche mit ähnlichen Problemen zu kämpfen haben. Facebook wäre dann verpflichtet, künftig dasselbe Standardverfahren nach Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten einzuleiten, wie auch die spezifischen Bewertungsportale. Damit wäre die Rechtsdurchsetzung auch für kleinere Unternehmen in Deutschland gegen Facebook und Google weitaus einfacher und transparenter.
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