Google muss auch eine Plausibilitätsprüfung bei Beanstandung einer Bewertung durchführen.
Das Landgericht Mainz hat aktuell geurteilt, dass Google geschäftsschädigende Bewertungen löschen muss, wenn Google es ablehnt, den Verfasser einer Bewertung zu kontaktieren, wenn zuvor die Kundeneigenschaft des Bewerters konkret bestritten wurde, 1 O 86/17, Urteil vom 19.04.2018.
Google muss demnach auch eine Plausibilitätsprüfung bei Beanstandung einer Bewertung durchführen.
Zum Fall:
Google muss geschäftsschädigende Bewertungen, die zu Lasten eines Winzerbetriebes abgegeben wurden, löschen. Der Winzerbetrieb beanstandete die Kundeneigenschaft des Verfassers der Bewertung(en) und forderte Google auf, dies zu überprüfen. Google weigerte sich und war der Auffassung, es handele sich um zulässige Meinungsäußerungen. Google sei auch nicht Störer, eine Verletzung von Prüfpflichten läge nicht vor. Google müsse als Hosting Provider nur dann tätig werden, wenn auf eine Rechtsverletzung hingewiesen werde, die unschwer bejaht werden könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
Zum Urteil:
Das Landgericht stellte zunächst fest, dass deutsches Recht anzuwenden sei, gemäß Art. 40 ff EGBGB.
Weiter könne sich Google nicht auf die Haftungsbeschränkung des Paragrafen 10 TMG berufen, da dies gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG nicht für Unterlassungsansprüche gelte.
Google könne als mittelbarer Störer verpflichtet werden, da Google durch die Zurverfügungstellung der Plattform willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beitrage auch die Möglichkeit habe, die Rechtsverletzung abzustellen.
Google sei daher verpflichtet, tätig zu werden, wenn der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer, d. h., ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung bejaht werden könne.
Dann sei regelmäßig zuerst die Beanstandung des Betroffenen an den Bewerter zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibe eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, so sei von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag ohne weiteres zu löschen. Stelle der für den Eintrag Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergäben sich deshalb berechtigte Zweifel, so sei der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergebe.
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Bewerter offensichtlich nicht seinen Klarnamen verwendet, sondern unter einem Pseudonym auftritt.
Liegt der angegriffenen Bewertung kein tatsächlicher Kundenkontakt zugrunde, so sei der Eingriff auch rechtswidrig.
Das Gericht betrachtete auch die Natur der Bewertungen im Internet. Das Gericht stellte fest, dass aufgrund des großen Verbreitungsgrades negative Meinungsäußerungen im Internet mit erheblichen Auswirkungen verknüpft seien. Äußerungen in den Medien müssen deshalb dort ihre Grenze finden, wenn es für die Äußerung keine tatsächlichen Anknüpfungspunkte gebe. Fehle es an der Kundeneigenschaft, so fehle es auch an dem entsprechenden Anknüpfungspunkt, die zur Meinungsäußerung in der dargelegten Form berechtige.
Google sei zudem ein Internetdienstleister mit Gewinnerzielungsabsicht. Diesem sei es auch zuzumuten, die Verfasser der Bewertungen zur Stellungnahme aufzufordern. Google trage maßgeblich dazu bei, dass sich auch Äußerungen, die geeignet sind, das Persönlichkeitsrecht des bewerteten Unternehmens zu verletzen, schnell und universell über das Internet verbreitet werden können.
Fazit:
Das Urteil ist zu begrüßen. Unternehmen, die von geschäftsschädigenden Google Bewertungen betroffen sind, können sich nun zusätzlich auf die Ausführungen des LG Mainz berufen.
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