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Löschung von Suchergebnissen nach EU-Datenschutzrecht

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Google‬ hat einen aktuellen Transparenzbericht publiziert und die Gesamtzahlen der ‎Löschunganträge‬ von ‎URLs aus den Suchergebnissen aktualisiert.

Löschung von Suchergebnissen gemäß europäischem Datenschutzrecht - Platz 3 für Deutschland!

Google hat den eigenen Transparenzbericht am 25. November 2015 aktualisiert und damit die Gesamtzahlen der Ersuchen zur ‎Löschung von ‎URLs aus den Suchergebnissen auf den neusten Stand gebracht.

In Deutschland wurden 91.866 URLs entfernt. Das entspricht einer Löschungsquote 48.2%. Deutschland belegt damit in Europa Platz 3.

Lediglich in Luxemburg (51.9%) und Frankreich (48.4%) ist die Löschungsquote ein wenig höher.

Einzelpersonen können seit Mai 2014 bei Google beantragen, dass Suchergebnisse zu ihrem Namen entfernt werden (Urteil: Recht auf Vergessenwerden - Google Spain). Das Verfahren gliedert sich dabei in mehrere Schritte. Zunächst wird außergerichtlich ein Antrag auf Löschung der namensbasierten Suchergebnisse gestellt. Folgt Google dem Antrag auf Löschung nicht, obwohl ein Rechtsanspruch besteht, kann Google in Deutschland verklagt werden. Unsere Kanzlei führt aktuell bundesweit vier Löschungsklagen gegen Google.

Die Erfahrung aus den letzten 1,5 Jahren Anwaltspraxis zeigt, dass Google in der Regel die Suchergebnisse löscht, wenn wir für unsere Mandanten einen Rechtsanspruch im Einzelfall begründen und darlegen.

Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

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