Das OLG Hamburg hat aktuell geurteilt, dass das Recht auf Vergessenwerden nicht nur die Suchmaschinen, sondern auch die Seitenbetreiber in Haftung nimmt.
Das OLG Hamburg hat aktuell geurteilt, dass das Recht auf Vergessenwerden nicht nur die Suchmaschinen, sondern auch die Seitenbetreiber in Haftung nimmt. Der Seitenbetreiber haftet demnach für Beiträge, die das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nach Erlöschen des allgemeinen Informationsinteresses beieinträchtigen. Der Betreiber der Seite muss dann die Inhalte seiner Seite derart modifizieren, dass der Beitrag durch Eingabe des Namens des Betroffenen in Internetsuchmaschinen nicht mehr auftaucht, Az.: 7 U 29/12, Urteil vom 07.07.2015
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