Das Urteil des LG Hamburg befasst sich mit der Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage, in der die Entfernung von Suchergebnissen aus der Google-Suche beantragt wurde.
Unserer Kanzlei liegt nun das erste Urteil zum Recht auf Vergessenwerden vor. Im Auftrag unseres Mandanten haben wir Klage vor dem LG Hamburg eingereicht, weil Google unserem Antrag auf Entfernung von Suchergebnissen aus der Google Suche nicht nachkam. Die Klage wurde abgewiesen. Dennoch sind nun einige Unklarheiten beseitigt worden, die den Weg für künftige Klageverfahren ebnen werden, wenn es um die Durchsetzung des Rechts auf Vergessenwerden geht.
- So urteilte das LG Hamburg, dass
- deutsches Recht anwendbar sei
- die Google Inc. grundsätzlich als Störerin im Falle rechtswidriger Verletzungen hafte
- eine Gesamtabwägung im Einzelfall zu erfolgen habe zwischen dem Recht auf Privatsphäre und dem Recht auf Information
- ein fortwährendes öffentliches Interesse an alten Berichten möglich sei
Wir haben eine Stellungnahme zu dem Urteil verfasst.
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