Namensnennung einer Mitarbeitern auf Fanpage eines bekannten Tourismusunternehmens auf Facebook entfernt.
Auf dem Unternehmensprofil (Fanpage) eines bekannten Tourismusunternehmens auf Facebook wurde von einem Urlaubsgast der Ablauf des Check-ins auf dem Flughafen der Urlaubsreise äußerst negativ bewertet. Unter anderem wurde „Unfreundlichkeit“ des Personals bemängelt. Dabei wurde der vollständige Namen unserer Mandantin mehrmals genannt. Diese Bewertung ist rechtswidrig, sodass wir den Arbeitgeber zur Löschung des Beitrages aufforderten.
Sämtliche Aussagen des Bewerters entsprachen dabei nicht der Wahrheit. Die getätigten Aussagen stellten einen falschen Sachverhalt dar oder ließen wesentliche Aussagen weg. Insbesondere die Namensnennung unserer Mandantin erfolgte rechtswidrig. Es besteht auf Anspruch gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 (allgemeines Persönlichkeitsrecht) BGB auf Entfernung des Namens unserer Mandantin (vgl. hierzu auch: LG München, Urteil vom 19.11.2009, Az.: 35 O 9639/09).
Die namentliche Nennung unserer Mandantin war weder erforderlich noch gerechtfertigt. Es ist nicht ersichtlich, wieso unsere Mandantin auch im privaten Bereich einem Rechtfertigungsdruck ausgesetzt sein müsste, da sie offensichtlich nicht als Individuum sondern als Teil des Unternehmens verstanden und auf der gewerblichen Facebook – Seite bewertet wird. Der Bewerter erreicht sein Ziel - auf den Ablauf der geplanten Urlaubsreise öffentlich aufmerksam zu machen - auch ohne namentliche Nennung unserer Mandantin.
Der Beitrag wurde mittlerweile entfernt. Die Rechtschutzversicherung hat die Kosten unserer Beauftragung übernommen.
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