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Was regelt das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)?
Medienrecht:

Was regelt das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)?

Wie man strafbare Inhalte auf YouTube, Facebook und Instagram richtig meldet - Anleitung Beschwerde nach NetzDG
Wo und wie kann man strafbare Inhalte Facebook, YouTube und Instagram melden?

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YouTube, Facebook und Instagram bieten die Plattform, strafbare Kommentare und Postings weltweit zu verbreiten. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber in Deutschland die Haftung der "Sozialen Netzwerke" verschärft und das Netzwerkdurchsetzungsgesetz geschaffen. Dieses Gesetz sorgt dafür, dass Facebook, Instagram und YouTube tätig werden müssen, wenn es zu strafbaren Äußerungen kommt. Verstoßen die Netzwerke gegen ihre Verpflichtung, dann können Bußgelder in Millionenhöhe gegen die Netzwerke verhanden werden.

„Nach dem US-Wahlkampf“, heißt es in der Gesetzesbegründung zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz der Bundesregierung, seien Falschnachrichten in sozialen Netzwerken auch in der Bundesrepublik ein Problem geworden: „Es bedarf daher einer Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken, um objektiv strafbare Inhalte wie etwa Volksverhetzung, Beleidigung, Verleumdung oder Störung des öffentlichen Friedens durch Vortäuschen von Straftaten unverzüglich zu entfernen“. In anderen Worten: Inhalte, die bestimmte Gesetze verstoßen, sollen schneller wieder aus dem Netz verschwinden. Dies will die Bundesregierung mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) erreichen.

Wir sorgen dafür, dass der Will des Gesetzgebers umgesetzt wird und helfen Betroffenen gegen YouTube, Facebook und Instagram und auch gegen alle anderen "Sozialen Netzwerke".

Welche Kommentare und Postings müssen YouTube, Facebook und Instagram löschen?

YouTube, Facebook und Instagram müssen alle strafbaren Inhalte löschen, die das friedliche Zusammenleben unserer Gesellschaft gefährden.

Das Gesetz regelt allerdings nicht, was zulässig und was verboten ist. Das NetzDG verweist auf das Strafgesetzbuch (StGB) und listet eine ganze Reihe von Strafgesetzen auf. Nur beim Verstoß gegen folgende Normen ist das NetzDG gem. § 1 Abs. 3 NetzDG anwendbar:

  • § 86 (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen),
  • § 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen),
  • § 89a (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat),
  • § 91 (Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat),
  • § 100a (Landesverräterische Fälschung),
  • § 111 (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten),
  • § 126 (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten),
  • § 129 (Bildung krimineller Vereinigungen),
  • § 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen),
  • § 129b (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
  • § 130 (Volksverhetzung),
  • § 131 (Gewaltdarstellung),
  • § 140 (Belohnung und Billigung von Straftaten),
  • § 166 (Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen),
  • § 184b in Verbindung mit § 184d (Zugänglichmachen kinderpornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinderpornographischer Inhalte mittels Telemedien),
  • § 185 (Beleidigung),
  • § 186 (Üble Nachrede),
  • § 187 (Verleumdung),
  • § 201a (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen),
  • § 241 (Bedrohung) oder
  • § 269 (Fälschung beweiserheblicher Daten)

Wie schon oben deutlich wird: Zu entscheiden, ob der objektive und subjektive Tatbestand einer dieser Normen erfüllt ist und kein Rechtfertigungsgrund vorliegt, ist Aufgabe der sozialen Netzwerke – nicht eines Strafrichters, der üblicherweise mit diesen Normen umgehen muss.

Eine weitere wesentliche Pflicht, die das NetzDG Anbietern auferlegt, ist die, halbjährlich einen Bericht über den Umgang mit Beschwerden zu erstellen, § 2 NetzDG. § 5 NetzDG schreibt zudem vor, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen.

Adressat des NetzDG sind nicht die Verbreiter von Falschnachrichten oder diejenigen, die selbst als Nutzer von sozialen Netzwerken rechtswidrige Inhalte verbreiten. 
Das Gesetz richtet sich direkt an die Plattformen, auf denen die Inhalte abrufbar sind. Der Gedanke dahinter: Nur der Betreiber eines sozialen Netzwerks hat die Möglichkeiten, rechtswidrige Inhalte effektiv zu beseitigen.

„Zwar werden bei

  • YouTube mittlerweile in 90 Prozent der (rechtswidrigen) Fälle strafbare Inhalte gelöscht
  • Facebook hingegen löschte nur in 39 Prozent der Fälle,
  • Twitter nur in 1 Prozent der Fälle“, bilanzierte der Gesetzgeber im Mai 2017.

Gesetzliche Compliance-Regeln sollen das ändern:

Diese schreiben sozialen Netzwerken mit mehr als zwei Millionen in Deutschland registrierten Nutzern vor, ein Beschwerdeverfahren bereitzustellen (§ 3 NetzDG). Nutzer sollen hier rechtswidrige Beiträge melden können. Sind diese „offensichtlich rechtswidrig“ muss beispielsweise Facebook sie innerhalb von 24 Stunden löschen oder sperren. Ist die Rechtslage nicht „offensichtlich“, bleiben den Plattformen sieben Tage, um zu entscheiden. Bei einer Sperrung ist ein Inhalt nur in Deutschland nicht mehr abrufbar, eine Löschung lässt einen Beitrag weltweit aus dem Netz verschwinden.

Wie melde ich einen Kommentar nach NetzDG?
Beschwerden auf YouTube, Facebook, Twitter und Instagram

Das Beschwerdeverfahren ist in § 3 NetzDG geregelt. Dieses muss laut Absatz 1 „ständig verfügbar“ und „leicht erkennbar sein“. In den folgenden Absätzen 2 bis 9 werden die Voraussetzungen spezifiziert. Es hängt von dem jeweiligen sozialen Netzwerk ab, wie genau man als Nutzer zum Beschwerdeverfahren gelangt.

Bei Facebook kann dieses Verfahren etwas verwirrend sein. Denn der klassische „Melden“-Button dient laut Facebook ausdrücklich nicht für NetzDG-Beschwerden: „Um Inhalte wegen Verstoßes gegen die Gemeinschaftsstandards zu melden und nicht wegen Rechtswidrigkeit gemäß NetzDG, verwenden Sie bitte den „Melden“-Link, der in dem Dropdown-Menü neben dem jeweiligen Inhalt angezeigt wird“, heißt es auf Facebook.
Diese „Gemeinschaftsstandards“ von Facebook finden sich hier: h**ps://www.facebook.com/communitystandards/ . Sie sind Facebooks interne „Benimmregeln“, die sich zwar teilweise mit den Strafgesetzen decken, für die aber nicht die Fristen des NetzDG gelten. 

Denn für NetzDG-Beschwerden bietet Facebook hier für ein spezielles Meldeformular an: h**ps://www.facebook.com/help/contact/1909333712721103

Für das Netzwerk Instagram findet sich das entsprechende Formular hier: h**ps://help.instagram.com/contact/740819849462594

Für YouTube finden Sie das Meldeformular hier: https://support.google.com/youtube/contact/netzdg

Sowohl Facebook als auch Instagram schreiben im Zusammenhang mit dem Meldeverfahren Sätze wie: „Behauptungen einer strafrechtswidrigen Tat stellen eine ernste Angelegenheit dar. Ziehen Sie ggf. einen Rechtsanwalt hinzu“. Dies suggeriert, dass Nutzer, die eine Meldung einreichen, selbst Gefahr laufen, sich strafbar zu machen, sollte der gemeldete Beitrag nicht strafbar sein. Das ist falsch. Eine üble Nachrede oder Verleumdung stellt das Einreichen einer Beschwerde nicht dar. Hier wird lediglich – wie vom NetzDG gewollt - ein Verdacht geäußert. Anders als bei einer Strafanzeige, die wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) strafbar sein kann, geht der NetzDG-Meldende kein Risiko ein. Soziale Netzwerke wollen so nur Nutzer von Meldungen abhalten und sich Arbeit ersparen.

Bei Twitter ist es weniger schwierig den richtigen Meldebutton zu finden: Rechts oben bei jedem Post lässt sich ein Fenster öffnen mit dem Unterpunkt „Tweet melden“. Klick man darauf, muss der Nutzer zwischen verschiedenen Gründen der Meldung wählen – einer davon ist das NetzDG.

Für andere Dienste wie Whats-App – ebenfalls mit unzähligen Nutzern – gibt es kein Meldesystem, da Anbieter von Individualkommunikation nicht vom Anwendungsbereich des NetzDG erfasst sind.

Was tun, wenn Facebook, Twitter, YouTube oder Instagram nicht löschen?
Welche Möglichkeiten gibt es außerhalb des NetzDG?

Kommt ein soziales Netzwerk seiner Lösch- oder Sperrpflicht nicht nach, können Sie den Sachverhalt dem Bundesamt für Justiz melden. Das Bundesamt hält dafür ein entsprechendes Formular bereit: h**ps://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/NetzDG/Service/Formulare/Formulare_node.html 

Die Behörde weist hin: „Bitte beschweren Sie sich daher in jedem Fall zunächst bei dem betreffenden sozialen Netzwerk über die unterlassene Löschung oder Sperrung von rechtswidrigen Inhalten“.

Reagiert ein Netzwerk nicht auf Ihre Beschwerde, verstößt es gegen das NetzDG, meist gegen § 3 NetzDG. Das Bundesamt für Justiz kann den Post dann zwar nicht eigenhändig löschen, aber ein Bußgeldverfahren gegen das soziale Netzwerk einleiten.

Darüber hinaus können Sie – bereits parallel zur NetzDG-Beschwerde – Strafanzeige gegen den Urheber des umstrittenen Posts richten. Außerdem können Sie vor dem Zivilgericht je nach Einzelfall gegen die Plattform auf Löschung klagen oder den Urheber des Posts auf Unterlassung und in Fällen besonders schwerer Beleidigungen ggf. auf Geldentschädigung verklagen. Hierzu empfiehlt es sich, einen Fachanwalt hinzuzuziehen.

Für YouTube, Facebook, Instagram und Twitter gilt deutsches Recht!

Das Bundesamt für Justiz drückt sich klar aus

 „Sie können sich wegen der Löschung oder der Sperrung von Inhalten oder Profilen jedoch an das soziale Netzwerk wenden“.

Zudem

„Etwaige zivilrechtliche Ansprüche können Sie vor den ordentlichen Gerichten (Amtsgericht, Landgericht) geltend machen“.

Dies ist auch möglich, wenn es zu einer vermeintlich unberechtigten Löschung kommt. Das zeigt dieser Fall: Stellungnahme zur Löschung eines satirischen Tweets über AfD-Wähler

Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

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Kommentare

Vielen Dank für die toll zusammengefasste und praktische Anleitung zu den Beschwerdemöglichkeiten, die sich aus dem NetzDG ergeben! Aus meiner Sicht eine gute Möglichkeit, gegen strafrechtlich relevante Äußerungen unkompliziert vorzugehen.

Hierzu eine Frage, bzgl. einer möglicherweise vorgegebenen Reihenfolge der Möglichkeiten. Da werde ich aus dem Artikel nicht ganz schlau und konnte auch sonst keine Informationen finden. Bestehen die Beschwerdemöglichkeit und mögliche zivilrechliche Unterlassungs-/Beseitigungsansprüche vor den ordentlichen Gerichten parallel? Oder muss ich vor der Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs vor Gericht zunächst die Beschwerdemöglichkeiten nach dem NetzDG ausgeschöpft haben, und woraus ergibt sich dies ggf.?

Über eine Antwort bzw. Ergänzung Ihres Artikels zu diesem Punkt würde ich mich sehr freuen.

Herzliche Grüße, Nils Florian Wolters

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