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LG Wiesbaden verbietet Behauptung sexuelle Belästigung

Erfolg für Politiker: LG Wiesbaden
untersagt Vorwurf der sexuellen Belästigung einer Minderjährigen

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Das Landgericht Wiesbaden hat einer jungen Dame verboten, über einen Politiker u.a. zu behaupten, er habe eine minderjährige Person (sexuell) belästigt. Der Politiker hat sich mit gulden röttger rechtsanwälte gegen die weitere Verbreitung der rechtswidrigen Behauptung durchgesetzt.

Zum Fall

Die Person, die sich abträglich über den Politiker äußerte, war selbst nicht von der behaupteten Belästigung betroffen und selbst auch keine Zeugin der behaupteten Taten. Sie berief sich auf ein "Hören-Sagen". Das Landgericht erließ daher auf Antrag unserer Kanzlei für den Mandanten bereits im Dezember letzten Jahres eine einstweilige Verfügung - ohne mündliche Verhandlung. Sodann wurde von der jungen Dame vor einigen Wochen Widerspruch gegen die Verbotsverfügung eingelegt. Es kam zu einer dreistündigen (großes Lob an die empathische, vorsitzende Richterin!) mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten informatorisch angehört wurden. Die Verfügung wurde dann schlussendlich bestätigt.

Die Verfügungsbeklagte wurde nun verurteilt, es zu unterlassen, weiterhin die Behauptung aufzustellen, der Politiker habe eine minderjährige Person sexuell belästigt.

Warum hat das Gericht so geurteilt?

Das Gericht stellte fest, dass die Behauptung ohne weiteres ehrenrührig sei und ruf- und imageschädigenden Charakter habe. Zudem habe der Verfügungskläger glaubhaft gemacht, dass die Behauptung unwahr sei. Umgekehrt habe die Verfügungsbeklagte das Gegenteil nicht glaubhaft machen können. Man könne solche Behauptungen nicht vorverurteilend behaupten und verbreiten und sich als Grundlage auf offene Gerüchte berufen nach dem Motto:"…das habe ich von der Bekannten einer Bekannten gehört…". Das Gericht stellte auch klar, dass auch Privatpersonen sorgfältig recherchieren müssen, wenn sie ehrenrührige und existenzvernichtende Behauptungen verbreiten wollen. Im Mindestmaß gehöre eine konkrete Konfrontation der Person dazu, über die man sich auslassen will. Das ist vorliegend nicht erfolgt. Keinerlei Stellungnahme. Das Gericht wies auch darauf hin, dass die Mitteilung eines Verdachts oder eines Gerüchts eine Tatsachenbehauptung darstelle, die stimmen müsse. In unserem Fall hatte die Verfügungsbeklagte aber noch nicht einmal darauf hingewiesen, dass sie über einen Verdacht berichtet, geschweige denn, sich hiervon distanziert.

Stellungnahme zum Fall

Fachanwalt Karsten Gulden: „Dass ein solcher Fall vor Gericht landen muss, liegt – wie so oft – an der Weigerungshaltung der Rechtsverletzerin selbst. Jegliche Versuche einer konfliktlösenden Kontaktaufnahme zu der Beklagten wurden durch sie selbst ins Lächerliche gezogen und als Zeichen von Schwäche missinterpretiert. Nun muss sie viel Geld zahlen für ein wenig Spielerei mit dem Dämon der Selbstjustiz. Konfliktparteien sollten sich gegenseitig zuhören und aufeinander zugehen. Was im Gerichtssaal funktioniert, kann auch außerhalb funktionieren. Meist jedoch zeit- und kostensparender. Wem das zu umständlich ist, der muss mit den Konsequenzen leben.“

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Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

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