Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass das bloße Teilen eines Beitrages auf Facebook kein „zu Eigen“ machen darstelle. Das Teilen sei nicht mit dem Verlinken eines Beitrages vergleichbar.
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass das bloße Teilen eines Beitrages auf Facebook kein „zu Eigen“ machen darstelle. Das Teilen sei nicht mit dem Verlinken eines Beitrages vergleichbar. Das Teilen sei zwar dem Verlinken in technischer Sicht ähnlich, aber das Teilen sei mehr als Möglichkeit anzusehen, andere Nutzer auf private Inhalte hinzuweisen. Dem Teilen sei für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen. Nach Auffassung des Senats diene das Teilen dem Verbreiten der Inhalte, ohne sich gleichzeitig damit zu identifizieren. Anders könne dies bei dem „gefällt-mir-Button“ gesehen werden.
Grundsätzlich ist das Teilen oder auch retweeten (Twitter) daher zulässig und bedeutet nicht, dass der Verteiler die in dem Beitrag vertretene Auffassung teilt.
Praxis-Tipp:
Stehen die zu teilenden Inhalte im krassen Gegensatz zur eigenen Meinung, sollten Verteiler kurz darauf hinweisen (Bsp: Twitter: Retweet is not endorsement). Dies ist zwar rechtlich nicht mehr notwendig nach Auffassung der Frankfurter Richter, vermeidet aber Missverständnisse.
In dem streitgegenständlichen Beitrag wurden dänische Hunde mit Juden verglichen.
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