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Teilen eines Beitrages auf Facebook ist kein Zueigenmachen
OLG Frankfurt

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Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass das bloße Teilen eines Beitrages auf Facebook kein „zu Eigen“ machen darstelle. Das Teilen sei nicht mit dem Verlinken eines Beitrages vergleichbar.

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass das bloße Teilen eines Beitrages auf Facebook kein „zu Eigen“ machen darstelle. Das Teilen sei nicht mit dem Verlinken eines Beitrages vergleichbar. Das Teilen sei zwar dem Verlinken in technischer Sicht ähnlich, aber das Teilen sei mehr als Möglichkeit anzusehen, andere Nutzer auf private Inhalte hinzuweisen. Dem Teilen sei für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen. Nach Auffassung des Senats diene das Teilen dem Verbreiten der Inhalte, ohne sich gleichzeitig damit zu identifizieren. Anders könne dies bei dem „gefällt-mir-Button“ gesehen werden.

Grundsätzlich ist das Teilen oder auch retweeten (Twitter) daher zulässig und bedeutet nicht, dass der Verteiler die in dem Beitrag vertretene Auffassung teilt.

Praxis-Tipp:

Stehen die zu teilenden Inhalte im krassen Gegensatz zur eigenen Meinung, sollten Verteiler kurz darauf hinweisen (Bsp: Twitter: Retweet is not endorsement). Dies ist zwar rechtlich nicht mehr notwendig nach Auffassung der Frankfurter Richter, vermeidet aber Missverständnisse.

In dem streitgegenständlichen Beitrag wurden dänische Hunde mit Juden verglichen.

Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

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