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Yelp - Urteil des KG Berlin zur Filtertechnik
„empfohlener – nicht empfohlener Beitrag“

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Yelp – Filter als Meinungsäußerung und keine Verfälschung der Suchergebnisse bei Google?

In einem aktuellen Verfahren gegen Yelp haben wir ein Urteil des Kammergerichts Berlin vom 15.12.2015 vorliegen, in dem die Filtertechnik Yelps als zulässige Meinungsäußerung bestätigt wurde, 10 U 26/15. In der Ausgangsinstanz hatte bereits das Landgericht Berlin geurteilt, dass der Einsatz eines Bewertungsfilters durch Yelp zulässig und nicht willkürlich sei.

Die Klägerin stellte folgende Anträge:

„1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen am Geschäftsführer, zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf www.y .de und/oder www.y .com

a) die Bewertungen der Klägerin als „nicht empfohlene Beiträge“ in anderer Art und Weise anzuzeigen als „empfohlene Beiträge“;

b) die als „nicht empfohlene Beiträge“ gekennzeichneten Beiträge bei der Gesamtbewertung der Unterlassungsgläubigerin nicht zu berücksichtigen;

sowie hilfsweise,

c) in Bezug auf das Unternehmen der Klägerin Bewertungen von Nutzern der vorbenannten Internetseiten als zur Zeit „nicht empfohlene Beiträge“ nicht in die Gesamtbewertung einfließen zu lassen und die so berechnete Gesamtbewertung soweie die Anzahl von Beiträgen unter www.google.de anzuzeigen und/oder anzeigen zu lassen, ohne hierbei darauf hinzuweisen und/oder hinweisen zu lassen, dass es sich bei der Anzahl der angezeigten Beiträge lediglich um von der Beklagten „empfohlene Beiträge“ handelt, weitere Beiträge abgegeben wurden, die jedoch nicht in die Gesamtbewertung eingeflossen sind, da die Beklagte diese als „nicht empfohlene Beiträge“ eingestuft hat, wie aus Anlage K 16 ersichtlich.“

Das Gericht bestätigte das Urteil des LG Berlin vom 27. Januar 2015 – 27 O 252/14.

„Die Art und Weise der Selektion von der auf der Plattform der Beklagten eingestellten Bewertungen“ sei eine zulässige Meinungsäußerung, so das Kammergericht Berlin.

Ebenso sei nicht zu beanstanden, nur die von Yelp empfohlenen Beiträge in die Gesamtbewertung einfliessen zu lassen. Yelp müsse auch nicht die Arbeitsweise der Software darlegen. Diese unterläge einem Geheimnisschutz.

Zudem hob das Gericht hervor, dass auch keine unzulässige Willkür bei dem Einsatz des Filters und der Bewertungsdarstellung vorläge (Seite 4 des Urteils):

„Eine Wertung ist auch nicht nur dann als zulässig anzusehen, wenn sie sich auf eine vernünftige und nachvollziehbare Grundlage stützen kann. Insofern ist der Ansatz der Klägerin, dass nur eine nicht willkürliche Vorgehensweise vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sein kann, verkehrt. Im Gegensatz von Tatsachenbehauptungen misst eine Meinungsäußerung einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab (vgl. nur Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Rdnr. 4.48 m. w. Nachw.). Eine Bewertung, der sich die Klägerin als wirtschaftlich tätigem Unternehmen grundsätzlich stellen muss, wird erst dann unzulässig, wenn sie die Grenze zur Schmähkritik überschreitet oder eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung darstellt.“

Nicht nachvollziehbar ist die Begründung der Abweisung zum Hilfsantrag gegen das von Google angezeigte Suchergebnis. Das Gericht ist der Auffassung, dass das Suchergebnis auf Google keine unwahre Tatsachenbehauptung dahingehend enthalte, dass nur die angezeigte Anzahl an Bewertungen abgegeben worden ist:

„Vielmehr ist der Eintrag vom unbefangenen Durchschnittsnutzer, auf dessen Verständnis abzustellen ist, so zu verstehen, dass eine bestimmte Anzahl von Bewertungen in die Gesamtbewertung eingeflossen ist. Dies erschließt sich schon vor dem Hintergrund, dass auch der Nutzer davon ausgeht, dass eine wie auch immer vorgenommene Auswahl erfolgt und etwa beleidigende oder mit Erfolg beanstandete Bewertungen nicht (mehr) veröffentlicht und in die Gesamtbewertung einbezogen werden.“

Diese Erfahrung, dass der Nutzer davon ausgeht, dass eine Filterung seitens Yelp vorliegt und der tatsächliche Bewertungsschnitt ein anderer sein könnte, können wir aus unserer täglichen Praxis heraus nicht bestätigen. Im Gegenteil! Viele Unternehmen sind verwundert, dass ein Profil auf einem fremden Portal existiert, das sie selbst nicht erstellt haben. So viel zum Verständnis des Durchschnittsnutzers.

Fazit:

Es ist vertretbar, die Filtertechnik als Meinungsäußerung im Einzelfall zu werten. Nicht vertretbar ist allerdings die Ansicht, dass Nutzer weiter informiert ist, als das Suchergebnis bei Google dies auf den ersten Blick vermuten lässt. Hier ist noch Luft nach oben.

Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

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