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Bewertungsportal Jameda muss Ärztin löschen

BGH: Jameda muss Profil einer Ärztin löschen - Verstoß gegen Datenschutz - BGH Az.: VI ZR 30/17

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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Speicherung personenbezogener Daten einer Ärztin unzulässig ist, wenn gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen wird.

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Jameda muss das Profil einer Ärztin löschen, die gegen ihren Willen auf dem Portal Jameda mit ihren personenbezogenen Daten gelistet wurde (BGH Az.: VI ZR 30/17)

Die Ärztin war als Nichtzahlerin gegen ihren Willen ohne Bild mit ihrem akademischen Grad, Ihrem Namen, ihrer Fachrichtung und ihrer Praxisanschrift auf dem Portal geführt. Bei Abruf ihres Profils auf jameda wurden auch andere Ärzte mit demselben Fachbereich in der Umgebung der Praxis der Klägerin angezeigt. Damit zeigte sich die Ärztin nicht einverstanden.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass jameda das Profil der Ärztin vollständig entfernen muss, da ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung vorliegend verletzt sei.

Zwar sei grundsätzlich die Speicherung personenbezogener Daten zulässig, allerdings nur so lange, als dass der Informationsmittler (jameda) eine neutrale Stellung innehabe. Diese neutrale Stellung lasse jameda jedoch vorliegend vermissen, da nichtzahlende Ärzte anders behandelt würden, als zahlende Ärzte (Kunden).

Das Geschäftsmodell von jameda sieht nämlich vor, dass auf dem Profil ihrer sogenannten“ Premium“ Kunden keine örtlich konkurrierende Ärzte eingeblendet werden. Bei den nichtzahlenden Ärzte ist es jedoch so, dass Internetnutzer, die das jeweilige Arztprofil aufsuchen, weitere Ärzte eingeblendet werden, die in der Nähe eine Praxis mit der jeweiligen Fachrichtung haben.

Das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit kollidiert daher mit dem Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten. Da jameda seine neutrale Position verlasse, sei dem Schutz der personenbezogenen Vorrang einzuräumen.

Fazit

Das Urteil stärkt die Rechte aller Ärzte, Unternehmen und Selbtsständigen, die gegen ihren Willen auf Portalen gelistet werden, die mit dem Verkauf sogenannter Premiumprofile und dergleichen ihr Geld verdienen. Das bedeutet zwar nicht, dass Portale künftig keine personenbezogenen Daten mehr zu einem Profil zusammenführen dürfen. Die Grenzen sind jedoch erreicht, wenn bspw. über nicht zahlende Profile Werbung eingeblendet wird (und auf den Premium-Profilen nicht), ohne dass der Träger der personenbezogenen Daten, der jeweilige Arzt oder die Ärztin) hierin eingewilligt haben.

Das Urteil bestätigt die Bestrebungen auf europäischer Ebene, den Schutz der personenbezogenen Daten zu gewährleisten und weiter zu stärken. Ein Schritt in die richtige Richtung. Alle Ärzte, die sich auf solchen Portalen nicht bewerten lassen wollen, sollten dieses Urteil zum Anlass nehmen, ihre Position darzulegen.

Den Portalbetreibern ist anzuraten, ihr Geschäftsmodell zu überdenken und gegebenenfalls zu modifizieren. Es sollte stets die Einwilligung der Inhaber der personenbezogenen Daten eingeholt werden, bevor das jeweilige Profil angelegt wird. So sind auch die Portalbetreiber auf der sicheren Seite.

Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

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