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SEK-Polizisten dürfen fotografiert werden
Presserecht

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Mitglieder des SEK gehen vermummt in ihre Einsätze, damit sie unerkannt bleiben und sie selbst und ihre Familien gegen Racheakte geschützt sind. Fotografieren darf man sie beim Einsatz aber trotzdem.

Mitglieder des SEK gehen vermummt in ihre Einsätze, damit sie unerkannt bleiben und sie selbst und ihre Familien gegen Racheakte geschützt sind. Fotografieren darf man sie beim Einsatz aber trotzdem.

Bereits am 28. März dieses Jahres entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass ein vom Einsatzleiter eines Spezialeinsatzkommandos der Polizei gegenüber zwei Journalisten ausgesprochenes Fotografierverbot rechtswidrig war.

Arzttermin für einen Häftling 

In Schwäbisch Hall musste ein der gewerbsmäßigen Geldwäsche verdächtiges mutmaßliches Mitglied einer russischen Verbrecherorganisation aus der Untersuchungshaft zu einem Termin bei einem Augenarzt in der dortigen Fußgängerzone. Aufgrund der Gefährdungslage wurde der Häftling von Beamten des SEK dort vorgeführt.  

Die beiden Journalisten, einer davon ein Fotoreporter, bemerkten den Einsatz. Daraufhin wollte der Fotoreporter Bilder von den Fahrzeugen und den Beamten machen. Der Einsatzleiter untersagte dies. Die beiden Journalisten fügten sich zunächst, ließen jedoch den Zeitungsverlag, für den sie arbeiten, gegen die ihnen rechtswidrig erscheinende behördliche Anweisung gerichtlich vorgehen.

Eine Niederlage, zwei Siege

Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage der Zeitungsleute zunächst ab. Es folgte damit der Argumentation der Polizei, dass die Fotos die Sicherheit der eingesetzten Beamten gefährdet hätten.

Die Identität von SEK-Beamten, so argumentierte die Polizei, werde aus Sicherheitsgründen geheim gehalten. Wären Fotos von den Beamten beim Einsatz in Schwäbisch Hall in der Zeitung veröffentlich worden, hätten diese enttarnt werden können. Man hätte die betroffenen Beamten dann nicht mehr einsetzen können und zudem seien sie und ihre Familien in Gefahr geraten, Opfer von Racheakten zu werden.

Der Zeitungsverlag gab jedoch nicht auf und ging vor dem Verwaltungsgerichtshof  in Mannheim in Berufung. Dort bekamen nun die Journalisten Recht; die Richter entschieden, dass die Anordnung des Einsatzleiters rechtswidrig sei. Damit jedoch war das Land Baden-Württemberg als beklagte Partei nicht zufrieden und ging in Revision. Diese wurde vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig jedoch verworfen.

Grundsätzlich, so das Gericht, seien SEK-Einsätze zeitgeschichtliche Ereignisse und die beteiligten Beamten müssten sich daher fotografieren lassen. Ihr berechtigtes Interesse an Anonymität ließe sich durch entsprechende Maßnahmen – etwa Unkenntlichmachung - wahren, die in Abstimmung zwischen Polizei und Presse getroffen werden könnten. Im vorliegenden Falle wäre zwischen dem Einsatz und dem Erscheinen der Bilder genug Zeit dafür gewesen, auf diese Weise die Interessen beider Teile abzustimmen, so dass das grundsätzliche Fotografierverbot des Einsatzleiters unnötig und damit rechtswidrig gewesen sei.

Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

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