Falsche Verdächtigungen machen auf Facebook schnell die Runde. Hierbei werden die Persönlichkeitsrechte der falsch Verdächtigten massiv beschädigt, wie auch ein aktueller Fall zeigt.
Private Fahndungsaufrufe sind verboten. Dennoch werden auf Facebook immer wieder Personen gesucht, die sich strafbar gemacht haben sollen. Das Schlimme daran: Diese Aufrufe stammen meist nicht von der Polizei, sondern von privaten Facebook-Nutzern, die dann eine Hetzjagd lostreten. Das ist verboten.
Wer sich an einem solchen Aufruf beteiligt kann sich sogar strafbar machen. Durch den Inhalt des Fahndungsaufrufes kann der Tatbestand der Verleumdung (§187 StGB) erfüllt werden, wenn in dem Fahndungsaufruf absichtlich dem angeblichen Täter irgendwelche Straftaten unterstellt werden, obwohl der Verfasser weiß, dass dies nicht den Tatsachen entspricht. Der Inhalt eines solchen Fahndungsaufrufs erfüllt dann den Tatbestand der Üblen Nachrede (§ 186 StGB), wenn falsche Tatsachen behauptet werden, die geeignet sind, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn man jemanden eine Straftat unterstellt, die sich als nicht wahr erweist.
Je nach Wortwahl, kann ein Fahndungsaufruf auch den Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) erfüllen, bspw. wenn der Verdächtigte als „dreckiger Kinderficker“ bezeichnet wird.
Zudem werden die Persönlichkeitsrechte der Personen verletzt, die zu Unrecht stigmatisiert werden. Selbst wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass sich die gesuchten Personen strafbar gemacht haben, legitimiert dies nicht zu privaten Fahndungsaufrufen. Dies darf allein die Polizei und die Ermittlungsbehörden.
Fachanwalt Karsten Gulden im Interview mit Radio FFH zu dem Thema:
"Echter Albtraum: Unschuldig bei Facebook verdächtigt."
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