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Gekaufte Bewertungen müssen gekennzeichnet sein - Stellungnahme

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Das OLG Frankfurt am Main hat in einem Beschluss vom 22.02.2019, Az. 6 W 9/19 klargestellt, dass gekaufte Produktbewertungen kenntlich gemacht werden müssen.

Zum Fall

Eine Zweigniederlassung von Amazon EU Sarl wollte eine einstweilige Verfügung gegen einen Anbieter von Bewertungen erwirken, welcher Bewertungen an Drittanbieter von Produkten, welche über Amazon vertrieben wurden, verkaufte. Diese Bewertungen wurden von bezahlten Testern über Amazon abgegeben, die der Anbieter an die Händler vermittelte. Die Bewertungen wurden dann über das Portal der Anbieterin automatisch bei Amazon eingestellt und flossen auch in die Gesamtbewertung des Produkts der Abnehmer ein.

Amazon wehrte sich dagegen, weil diese Praxis als unlauter einzustufen sei, da für den Verbraucher nicht erkennbar sei, ob und  -wenn ja- welche der Bewertungen gegen Entgelt erfolgt waren.

Das Landgericht, bei dem die Verfügung zunächst beantragt wurde, wies den Antrag noch ab. Dagegen zog Amazon vor das OLG und hatte hier überwiegend Erfolg. Das OLG sah eine Täuschung der Verbraucher, da der kommerzielle Zweck und die kommerzielle Herkunft der Bewertungen nicht hervorgehoben waren. 
Darin sei eine Irreführung der Verbraucher zu sehen, da die gegen Entgelt abgegebenen Bewertungen nicht den üblichen, an Bewertungen gestellten Anforderungen, entsprächen. Insbesondere vertraue ein Verbraucher darauf, dass eine Bewertung die subjektiven Erfahrungen und Ansichten über das Produkt wiedergibt und gerade unvoreingenommen abgegeben wird. Daher läge ein Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG vor.

Stellungnahme

Das OLG geht in dem vorliegenden Beschluss von einem verständigen Verbraucher aus und ordnet auch die Grundsätze von Produktbewertungen richtig ein.

Nicht richtig hingegen ist jedoch der Ansatzpunkt des Gerichts. Das Gericht verkennt vorliegend, dass bereits der Verkauf und das Angebot zum Kauf einer solchen Fake-Bewertung unlauter und damit unzulässig sind. Richtigerweise müsste man in diesen Fällen bereits auf die Handlung, also das Vereinbaren, spätestens aber das Abgeben der Bewertung abstellen und nicht erst auf das Ergebnis. Bereits diese Handlung ist unlauter und verstößt gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. § 5 a UWG trifft hingegen sicherlich die Käufer der Fakebewertungen, die diese einsetzen, um die Verbraucher zum Kauf ihrer Produkte zu animieren.

Die Entscheidung ist ein Schritt in die richtige Richtung, jedoch nicht weitreichend genug, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten, da nach diesem Beschluss Fake-Bewertungen nur als solche gekennzeichnet werden müssen. Diese fließen aber weiterhin in die Gesamtbewertungen der Produkte ein und verzerren das Gesamtbild – mit und ohne Kennzeichnung. Es ist davon auszugehen, dass konkretisierende Urteile folgen werden.

Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

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