Für ein Medienunternehmen, welches Opfer einer gezielten Rufschädigung mittels einer negativen Google Bewertung wurde, konnten wir den Erlass einer Unterlassungsverfügung gegen den Bewerter erreichen.
Erfolgreich haben wir für ein Medienunternehmen, welches Opfer einer gezielten Rufschädigung mittels einer negativen Google Bewertung wurde, den Erlass einer Unterlassungsverfügung gegen den Bewerter erreicht. Das Landgericht Berlin erließ – wie beantragt - in diesem Fall eine einstweilige Verfügung (LG Berlin 27 O 656/16).
Gezielte Rufschädigungen über Bewertungen im Internet nehmen zu. Dies bekam auch ein Medienunternehmen zu spüren, dessen rechtlichen Interessen wir erfolgreich vertreten haben.
Nach der Kündigung eines Vertragsverhältnisses durch unsere Mandantin wurde auf der Plattform Google eine Bewertung verfasst, die rechtswidrige und negative Aussagen über unsere Mandantin enthielt. Es handelte sich insbesondere um unvollständige und damit unwahre Tatsachenbehauptungen sowie diffamierende Meinungsäußerungen. Die getätigten Aussagen stellten einen falschen Sachverhalt dar oder ließen wesentliche Fakten weg, sodass in rechtswidriger Weise ein falsches Bild unserer Mandantin in der Öffentlichkeit erzeugt wurde.
Im ersten Schritt wurde der Bewerter abgemahnt. Daraufhin entfernte der Bewerter zwar die streitgegenständliche Bewertung, lehnte jedoch die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung auch nach mehrmaliger Aufforderung ab. Aus diesem Grunde wurde sodann der Erlass der einstweiligen Verfügung beantragt. Das LG Berlin erließ diese dann auch in der beantragten Form. Der Verfahrenswert wurde auf 15.000 Euro festgesetzt.
Der Fall zeigt, dass auch die Gerichte wissen, dass negative Bewertungen fatale wirtschaftliche Folgen für die betroffenen Unternehmen haben können. Wir raten allen Betroffenen an, die rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn es um den Schutz des guten Rufs geht.
Hier erfahren Sie, wie Sie am besten gegen Google-Bewertungen vorgehen können – zur Not mit Unterstützung eines Rechtsanwalts.
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