Das LG Hamburg hat in einem neuerlichen Beschluss u.a. angemerkt, dass die Google Germany GmbH nicht passivlegitimiert sei. Dies sehen wir gegenteilig.
In dem Rechtsstreit unseres Mandaten gegen die Google Inc. und die Google Germany GmbH wegen Löschung hat das LG Hamburggem. § 139 ZPO darauf hingewiesen, dass die Google Germany GmbH nicht passivlegitimiert sein dürfte. Diese Auffassung ist uns bereits aus anderen Verfahren bekannt und wird unsererseits – insbesondere auf Grund des Wortlauts des EuGH-Urteils – nicht geteilt.
diplomatische Zustellung der Klage an Google
Zudem hat das LG Hamburg die diplomatische Zustellung der Klageschrift angekündigt. Da die Beklagte zu 1) in den USA sitzt, ergäben sich Schwierigkeiten hinsichtlich der Zustellung im Ausland. Das LG Hamburg geht nun den Weg der (subsidiären) diplomatischen Zustellung gem. § 183 Abs. 2 ZPO. Vorrangig sollen Schriftstücke unmittelbar durch die Post per Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.
Google will nicht löschen
Google vertritt daneben den Standpunkt, zu einer weltweiten Löschung von Links zu Suchergebnissen nicht verpflichtet zu sein und nimmt keine weltweite Löschung von Links und Inhalten vor. Löschanfragen und Anträgen aus Deutschland, denen Google nachkommt, werden lediglich auf Google.de angewendet. Es gibt bisher keine Rechtsprechung zu der Frage, ob Google zu einer weltweiten Löschung verpflichtet ist.
Google ist jedenfalls seit Mai 2014 verpflichtet (EuGH-Urteil "Recht auf Vergessenwerden"), Links und Inhalte aus den Suchergebnissen zu entfernen, an denen die Öffentlichkeit kein Informationsinteresse mehr hat und der Betroffene sich in seiner Privatheit gestört fühlt. Die Inhalte selbst können ursprünglich rechtmäßig gewesen sein.
Aktuell führt unsere Kanzlei für Mandanten bundesweit vier Klageverfahren gegen Google, um eine Löschung von Einträgen und Links gerichtlich zu erreichen.
Kommentar schreiben