Google haftet als mittelbare Störerin, wenn trotz Hinweises auf eine konkrete Rechtsverletzung keine Entfernung einer unzulässigen Bewertung vorgenommen wird.
- Google muss auch reine Sterne-Bewertungen ohne Text löschen, wenn Google zumutbare Prüfpflichten verletzt. Dies hat das LG Hamburg aktuell entschieden, LG Hamburg 324 O 63/17.
- Zu den Prüfpflichten gehört auch die Kontaktaufnahme zum Verfasser der Bewertung, wenn es Zweifel gibt, ob der Bewrter jemals Kontakt zu dem bewertenden Unternehmen hatte.
Geklagt hatte ein Restaurantinhaber, dessen Restaurant auf Google mit nur einem Stern bewertet wurde. Die Bewertung stammte von einer Nutzerin mit dem Profilnamen A.K.
Google lehnte außergerichtlich die Entfernung der Bewertung ab, da kein offensichtlicher Rechtsverstoß zu sehen sei. Es handele sich um eine zulässige Meinungsäußerung, so Google. Der Restaurantinhaber mahnte Google daraufhin ab und es folgte die Klage vor dem LG Hamburg, da er sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt sah. Dem folgten die Hamburger Richter nun in aller Präzision.
- Der Kläger kann die deutschlandweite Entfernung der Bewertung verlangen
- konkrete Beanstandungen lösen Prüfpflichten aus
- Google haftet als mittelbare Störerin
- Der Streitwert liegt bei 10.000 Euro
Die Richter stellten fest, dass Google spätestens mit der Klagezustellung den Sachverhalt hätte weiter ermitteln müssen.Der Kläger hatte dargelegt, dass er keinen Kunden / Kundin mit den Initalen A.K. kenne. Auch dessen Mitarbeiter nicht. Es wurde daher bestritten, dass der Bewerter jemals Kunde in seinem Restaurant gewesen ist. Das LG Hamburg sah hierin einen unschwer zu erkennenden Rechtsverstoß, wenn kein Kundenkontakt bestanden habe. Bewertungen ohne Text seien zwar grundsätzlich als Meinungsäußerungen zulässig. Dies gelte aber nicht, wenn der Bewerter keinerlei eigene Berührungspunkte - welcher Art auch immer - mit dem Gasthaus gehabt habe. "Fehlen also tatsächliche Bezugspunkte, auf die sich eine Meinung stützt oder sind die tatsächlichen Bezugspunkte unwahr, muss die Meinungsfreiheit regelmäßig gegenüber dem Kollidierenden Schutzgut zurücktreten." Google hätte die Nutzerin also anschreiben und die Richtigkeit der tatsächlichen Bezugspunkte der umstrittenen Äußerung nachweisen müssen.
Es bestehe kein öffentliche Interesse an der Verbreitung einer Bewertung, für die keinerlei Anknüpfungspunkte bestehen.
Es sei Google auch zumutbar, die Verfasserin oder den Verfasser einer beanstandeten Bewertung zu kontaktieren, da die jeweilige Kontaktaufnahme problemlos möglich sei.
Fazit:
Das Urteil stärkt die Rechte aller Unternehmen, die sich bewerten lassen müssen. Es wird Waffengleichheit hergestellt. In der Praxis wird die Möglichkeit der Bewertungsabgabe oft missbraucht. Bisher waren die bewertenden Unternehmen hilflos, wenn lediglich negative Bewertungen ohne weiteren Text abgegeben wurden. Dies dürfte nun vorbei sein. Unsere Kanzlei führt ebenfalls Klageverfahren, in denen es um die Frage geht, wie weit die Prüfpflichten Googles reichen. Das aktuelle Urteil dürfte auch bei diesen Gerichten Berücksichtigung finden.
Es ist künftig allen Unternehmen anzuraten, sich auch die Bewertungen anzuschauen, die keinen weiteren Kommentar beinhalten. Ist der Bewerter nicht bekannt, dann sollte dies beanstandet werden. Die Bewertungen sind die digitalen Aushängeschilder der Unternehmen. Unzulässige Bewertungen sollten daher kompromisslos überprüft werden.
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