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Google und die Namen von Transsexuellen
Medienrecht:

Google und die Namen von Transsexuellen

Warum Google den früheren Namen Transsexueller nicht anzeigen darf

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Transsexuelle Menschen können oder wollen nicht mit ihrem angeborenen biologischen Geschlecht leben. Mittels Hormonbehandlung oder einer Operation, welche die Geschlechtsmerkmale anpasst, entscheiden sich einige dafür, ihr Äußerliches anzupassen. Ein Namenswechsel gehört für zahlreiche Transsexuelle zum Einstieg in ein neues Leben.

In Deutschland ermöglicht das Transsexuellengesetz (TSG) Namensänderungen. Zwar wird dieses dafür kritisiert, dass eine Namensänderung erst nach Einholung zweier Gutachten erlaubt ist.  Mit dem Offenbarungsverbot in § 5 TSG gibt das Gesetz diesen Menschen – nach erfolgreicher Namensänderung – aber ein Mittel an die Hand, mit ihrem alten Namen nicht mehr identifiziert werden zu müssen:

Abs. 1: „Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.“

Die Gerichte legen diese Norm sehr weit aus und wenden sie nicht nur auf zukünftige Offenbarungen des Namens an. Auch schon veröffentlichte Namensnennung müssen gelöscht werden. Das gilt sogar beim auf Publizität ausgerichteten Grundbuch: Nur auf einem alten, geschlossenen Blatt darf der alte Name noch ersichtlich sein. Wer das sehen will, braucht ein berechtigtes Interesse nach § 12 Abs. 1 Grundbuchordnung. Im öffentlichen Teil des Grundbuchs steht nur der neue Name (BGH Beschl. v. 07.03.2019, Az. V ZB 53/18).

Im Internet verschwindet aber mit erfolgter Namensänderung nicht jeder Hinweis auf den alten Namen auf zahlreichen verschiedenen Internetseiten. Sich direkt an die Webseiten zu wenden, ist oft nicht möglich oder unzumutbar aufwendig. Der einzige Weg zum Ziel ist damit der, von Suchmaschinen zu verlangen, diese Seiten nicht mehr in den Suchergebnissen anzuzeigen.

Der größte Suchmaschinenbetreiber Google ist hier nicht immer kooperativ, in diesem Fall aber rechtlich verpflichtet der Bitte nachzukommen: Denn das Gesetz lässt dem Suchmaschinenbetreiber Google nicht immer freie Hand, welche Beiträge er beibehalten darf oder löschen muss.

Wann ein Suchmaschinenbetreiber einen Eintrag aus persönlichkeitsrechtlichen Gründen löschen muss, hat der BGH schon mehrfach entschieden. Auf den Inhalt von Webseiten hat Google regelmäßig keinen Einfluss – dies darf man nicht außer Acht lassen. Zur Löschung eines Eintrags ist Google daher erst verpflichtet, wenn das Unternehmen durch einen „konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt.“  
Eine präventive Kontrolle aller indexierten Seiten muten die Richter Google richtigerweise nicht zu. Klassische Beispiele für einen solchen „auf den ersten Blick erkennbaren Rechtsverstoß“ seien: „Kinderpornographie, Aufruf zur Gewalt gegen Personen, offensichtlichen Personenverwechslungen, Vorliegen eines rechtskräftigen Titels gegen den unmittelbaren Störer, Erledigung jeglichen Informationsinteresses durch Zeitablauf“ (BGH, 24.07.2018 - VI ZR 330/17). 

Infobox: Auf diese Urteile stützt der BGH dabei seine Ausführungen: vgl. EuGH, Urteil vom 13.05.2014 - C-131/12 - Google Spain), Hassreden (vgl. EGMR, Urteil vom 16.06.2015 - 64569/09 - Delfi AS/Estland) oder eindeutiger Schmähkritik (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2018 - VI ZR 489/16).

Ein solcher klar erkennbarer Rechtsverstoß ist mit dem Verstoß gegen das Offenbarungsverbot zweifelsohne gegeben. Der Fall fällt der Ansicht unserer Kanzlei nach darüber hinaus sogar in den Bereich der Fälle, die der BGH als Musterbeispiele für klare Rechtsverstöße aufgelistet hat: Nach einer Namensänderung hat die Öffentlichkeit durch Zeitablauf jegliches Informationsinteresse daran verloren, wie die Person sich einmal nennen musste.

Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

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