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Herabsetzende Äußerungen über Mitbewerber

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Die Aussage, ein Mitbewerber habe noch „eine ganze Reihe von vertraglichen Pflichten zu erledigen“ ist als Meinungsäußerung einzustufen, OLG Frankfurt, Urteil vom 28.03.2019 6 U 203/18.

Allerdings stellt sie noch keine unlautere Herabsetzung im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG dar, wenn die Aussage als Reaktion auf ein Schreiben des Mitbewerbers an einen Dritten erfolgt, in welchem der Mitbewerber seinerseits die Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Äußernden in den Raum gestellt hat.

So sieht es zumindest das OLG Frankfurt am Main in seinem Leitsatz zum Urteil vom 28.03.2019, Az. 6 U 203/18.

In dem Fall hatte der Mitbewerber einen Unterlassungsanspruch gegen den Äußernden aus § 8 Abs. 1, 4 Nr. 2 UWG bzw. §8 Abs. 1, 4 Nr. 1 UWG gestützt.

Mitbewerberschutz – wahre Tatsachenbehauptungen

Für den Anspruch aus § 8 Abs. 1, 4 Nr. 2 UWG ist es notwendig, dass der Mitbewerber eine „Tatsachenbehauptung“ tätigt. Dies verneinte das OLG im vorliegenden Fall. Die angegriffene Äußerung sei zwar – was Voraussetzung für eine Tatsachenbehauptung ist – im Kern überprüfbar und somit dem Beweis zugänglich, jedoch sei in der Aussage zugleich auch ein deutlich wertender Aspekt zu sehen. Werturteile sind in ihrem Aussagegehalt nicht objektiv überprüfbar. Vorliegend sah das OLG jedoch sowohl einen überprüfbaren Teil der Aussage, als auch eine wertende Äußerung, welche sich hier insbesondere aus den Umständen und der Art der Äußerungskundgabe ergebe. Bei vermengten Tatsachen und Werturteilen kommt es auf den Schwerpunkt der Äußerung an. Das OLG sah im vorliegenden Fall den Schwerpunkt eindeutig im wertenden Bereich. Dieses Werturteil überlagere im vorliegenden Fall den überprüfbaren Tatsachenkern und somit sei die Aussage insgesamt als Werturteil einzustufen.

Da damit ein Werturteil und gerade keine Tatsachenbehauptung vorläge, könne ein Unterlassungsanspruch nicht aus § 8 Abs. 1, 4 Nr. 2 UWG hergeleitet werden.

Formalbeleidigungen und formale Herabwürdigungen per se unzulässig

Aus § 8 Abs. 1, 4 Nr. 1 UWG sei jedoch vorliegend auch kein Anspruch herzuleiten. Hierfür ist entscheidend, ob in der Gesamtwürdigung der Äußerung und des Verhaltens des sich Äußernden eine unlautere Herabsetzung zu sehen ist.

Verletzende Werturteile geben dem Verbraucher keine zuverlässigen Informationen und können daher den Wettbewerb verfälschen und somit unzulässig im Sinne des UWG sein. Jedoch sind in solchen Fällen auch immer die Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG des sich Äußernden zu berücksichtigen. Allerdings gelten für Äußerungen, die zu Werbezwecken getätigt werden, strengere Anforderungen. Vor diesem Hintergrund sind Formalbeleidigungen und formale Herabwürdigungen per se unzulässig, so das OLG.

Gesamtwürdigung

In den Übrigen Fällen ist eine Abwägung der Güter und Interessen der Beteiligten und der Allgemeinheit vorzunehmen, bei der einerseits dem Schutz des geschäftlichen Rufs des Betroffenen (Art. 2 I, 12 GG), andererseits dem Bedeutungsgehalt des Art. 5 I GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist.

Bei der Gesamtwürdigung der Umstände sind insbesondere auch das (rechtswidrige) Vorverhalten des durch die Äußerung Verletzten sowie u.a. noch das Ausmaß der Herabsetzung und die Auswirkungen der Kritik zu berücksichtigen.

Diese Gesamtwürdigung führe im vorliegenden Fall dazu, dass eine Unlauterkeit der Herabsetzung zu verneinen sei. Zu berücksichtigen sei hier insbesondere, dass der Kläger zunächst die Verletzung von vertraglichen Pflichten in den Raum stellte. Hier sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass diese ursprüngliche Äußerung pauschaler Natur war und nicht hinreichend nachgewiesen wurde.

Das Vorbringen des Klägers, die Aussage des Beklagten sei nicht auf ihren Vorwurf beschränkt, sondern enthalte darüber hinaus noch weitere herabsetzende Vorwürfe, sah das Gericht als unerheblich an. Die Gesamtwürdigung und deren Ergebnis würden dadurch nicht verändert, da eine „Erweiterung“ des Streits nicht erkennbar gewesen sei, sondern lediglich ein gezielter „Gegenschlag“ des Beklagten vorliege. Dieser sei nach der Gesamtwürdigung der Umstände aber eben gerade nicht als unlauter einzustufen.

Stellungnahme

Die Entscheidung ist deshalb so interessant, weil sie – richtigerweise – den kompletten Lebenssachverhalt berücksichtigt und eine Gesamtbewertung der gegebenen Umstände vornimmt. Eine zu formal-juristische Betrachtung der einzelnen Äußerungen würde zu einer unnatürlichen Aufspaltung des einheitlichen Lebenssachverhalts führen und hätte zur Folge, dass jede einzelne Handlung/Aussage eines Mitbewerbers einzeln gerügt werden müsste und somit ein Mehr an Abmahnungen und Klageverfahren ins Rollen kommen würde, welches bei einheitlicher Betrachtung der Situation ungerechtfertigt wäre.

Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

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