Der BGH stellt fest, dass Jameda auch auf Schadensersatz verklagt werden kann, wenn es zu unzulässigen Bewertungen kommt.
Der BGH hatte jüngst über die Zulässigkeit der Aufnahme eines Arztes in ein Bewertungsportal (Jameda) gegen dessen Willen zu entscheiden. Der Arzt verlangte die vollständige Löschung seines Eintrages. Die Klage wurde vollumfänglich abgewiesen. Der Arzt habe keinen Anspruch auf Löschung noch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Daten.
In seiner Begründung weist der BGH jedoch auch darauf hin, dass
„Die Breitenwirkung des Bewertungsportals der Beklagten … ganz erheblich“ sei. „Jeder Internetnutzer hat die Möglichkeit, die entsprechenden Daten eines im Portal aufgeführten Arztes abzurufen. Die Daten sind über Suchmaschinen - auch durch Eingabe des Namens eines Arztes - leicht auffindbar, was das Gewicht der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung weiter verstärkt (vgl. EuGH, NJW 2014, 2257 Rn. 87)“ - Recht auf Vergessen.
Klage gegen Jameda möglich
Unwahre, beleidigende oder sonst unzulässige Aussagen und Bewertungen müsse kein Arzt hinnehmen. Ärzte können sich in Fällen der Stigmatisierung, sozialen Ausgrenzung oder Prangerwirkung direkt an Jameda wenden – auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes oder einer Klage. Ebenso sei es möglich, Jameda auf Schadensersatz zu verklagen.
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