Für ein Unternehmen mit Sitz in München wurden wir beauftragt, die Entfernung geschäftsschädigender Einträge auf Facebook durchzusetzen.
Auf der Fanpage des Unternehmens wurden im Laufe der Jahre zahlreiche Bewertungen bzw. Erfahrungsberichte abgegeben. Unter den Bewertungen und Erfahrungsberichten befanden sich auch negative Einträge, die keinen Kunden zugeordnet werden konnten. Dies hat das Unternehmen zunächst selbst beanstandet. Hierauf erfolgte keine Reaktion seitens Facebook.
Daraufhin wurde unsere Kanzlei beauftragt und Facebook wurde anwaltlich abermals zur Löschung aufgefordert. Daraufhin meldete sich eine bevollmächtigte Rechtsanwaltskanzlei und erklärte, dass kein Handlungsbedarf bestehe, weil die Bewertungen nicht offensichtlich rechtswidrig seien und Facebook daher nicht zu deren Löschung verpflichtet sei. Im Übrigen trete die betreffende Nutzerschaft unter ihrem echten Namen auf, so dass unsere Mandantschaft die Sache direkt mit diesen klären könne.
Daraufhin haben wir Facebook abgemahnt und aufgefordert, den Prüf- und Mitwirkungspflichten nachzukommen, die der BGH den Hostprovidern auferlegt hat, BGH VI ZR 34/15, anstatt untätig zu bleiben.
Nach Vorgaben des BGH müssen Diensteanbieter im Falle einer Beanstandung die Bewerter kontaktieren und zu einer Stellungnahme auffordern. Hierzu zählt auch der Nachweis des Kundenkontakts.
Da Facebook gar nicht tätig wurde, wird diesseits eine Verletzung der Prüfungskompetenz bzw. Prüfungspflicht gesehen, weshalb Klage auf Unterlassung erhoben wurde.
Das Landgericht München I hat nunmehr den Streitwert - wie beantragt - auf 100.000 € festgesetzt, Az 25 O 14241/18. Insgesamt geht es um zehn Einträge.
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