Wegweisendes Urteil: Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte vs. Google. Google muss Ein-Sterne-Bewertung eines Nutzers löschen.
Das Landgericht Lübeck hat Google in einem aktuellen Fall, der durch unsere Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte geführt wurde, dazu verurteilt, es zu unterlassen, eine 1-Sternbewertung ohne jeglichen Text zu verbreiten bzw. öffentlich zugänglich zu machen oder zugänglich machen zu lassen, LG Lübeck, 9 O 59/17, Urteil vom 13.06.2018.
Der Kläger ist niedergelassener Arzt und wurde über den Geolokalisationsdienst “Google Maps“ mit einem Stern bewertet. Der Urheber verwendete den Namen des Arztes als eigenen Usernamen und gab unter diesem Namen die Bewertung ab. Weiteren Text enthielt die Bewertungen nicht.
Die Bewertung wurde zunächst außergerichtlich beanstandet. Es wurde von Google gefordert, dem Bewerter unsere Beanstandung zukommen zu lassen und den Bewerter zur Stellungnahme anzuhalten. Zudem forderten wir Google auf, den Behandlungkontakt zu beschreiben.
Google antwortete mit einer standardisierten Nachricht und teilte mit, dass kein offensichtlicher Verstoß gegen die Google Richtlinien zur Entfernung von Inhalten festgestellt werden könne. Im Anschluss wurde Google über unsere Kanzlei abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aufgefordert. Auch hierauf erfolgte lediglich eine standardisierte Antwort per E-Mail.
Daraufhin wurde Klage gegen Google erhoben.
Es wurde vorgetragen, dass eine Person mit dem Namen des Arztes nicht Patient in der Praxis des Klägers gewesen sei (Fakebewertung) Zudem wurde erklärt, dass die Bewertung geeignet sei, das unternehmerische Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit massiv zu beeinträchtigen, da die Bewertung allein der Verhöhnung und Verspottung des Klägers diene und Umsatzeinbußen zu befürchten seien.
Das Urteil
Das Landgericht stellte zunächst fest, dass sich die örtliche Zuständigkeit aus § 32 ZPO ergebe. Die Bewertung war bundesweit abrufbar, somit auch am Sitz des Klägers. Es handele sich insoweit demnach auch um den Erfolgsort.
Ebenso sei deutsches Recht anzuwenden, gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB.
Dem Kläger stehe auch ein Unterlassungsanspruch zu, da die 1-Sternbewertung vorliegend eine unzulässige Meinungsäußerung sei.
Die Kammer führte aus, dass das Interesse des Klägers am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner Berufsehre überwiege, wenn die angegriffene Bewertung keine tatsächliche Grundlage beinhalte. Das Interesse der Beklagten an der Kommunikation dieser Meinung müsse daher zurücktreten.
Maßgeblich sei dabei der Aussagegehalt nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die beanstandete Bewertung auch die angezeigte Durchschnittsbewertung negativ beeinflussen. Dies sei schließlich das was der Nutzer zuerst wahrnehme.
Google treffe vorliegend eine sekundäre Darlegungslast, der Google nicht nachgekommen sei. Google hätte den Verfasser der Bewertung kontaktieren müssen. Der pauschale Hinweis Googles, dass die Bewertung auch aufgrund anderweitiger Berührungspunkte mit der Praxis des Klägers erfolgt sein könne, reichte nach Meinung der Kammer nicht aus. Eine Meinungsäußerung ohne jede Tatsachengrundlage stelle einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar.
Die Kammer betonte auch, dass es nicht überzeugend sei, eine 1-Sternbewertung stets als zulässige Meinungsäußerung anzusehen. Schließlich beeinflusse jede solcher Bewertungen die Durchschnittsbewertung des jeweils betroffenen Unternehmens in negativer Art und Weise.
Kernaussage:
…. Denn eine schlechte Bewertung bei Fehlen einer wie auch immer gearteten Tatsachengrundlage stellt letztlich immer eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar.
Es werde nämlich ein worauf auch immer bezogenes Werturteil gefällt, jedoch ohne Berechtigung, den Betroffenen, hier den Kläger in seiner Funktion als Inhaber einer Arztpraxis, negativ erscheinen zu lassen.
Das Urteil wurde am 13.6.2018 verkündet.
Kommentar schreiben