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Löschpflicht für Facebook - drohen Uploadfilter für Beleidigungen?

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Der elektronische Tintenkiller-Facebook soll rechtswidrige Informationen suchen und löschen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird von Facebook bald wohl mehr Einsatz gegen Hass im Netz einfordern.

Löschpflicht ist das Stichwort – und wie weit diese reichen soll, wenn ein Kommentar die Ehre eines Menschen verletzt. Hier erfahren Sie, was rechtlich hinter Löschungspflichten steckt und was sich ändern soll.

Facebook gilt rechtlich als sogenannter Host-Provider, ein Internetdienst, der Content seiner Nutzer speichert und keinen eigenen verbreitet. Das Europarecht sieht vor, dass Host-Provider nur bis zu einem gewissen Maß für Hasskommentare und anderen verbotenen Inhalt ihrer Nutzer geradestehen müssen.

Nicht verantwortlich sind Facebook und Co. gem. Art. 14 Richtlinie 2000/31/EG, wenn sie

„keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information […]“ haben, oder, sobald sie Kenntnis erlangt haben, unverzüglich tätig werden, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.

Unwissenheit schützt also manchmal doch vor Strafe. Haben sie Kenntnis und handeln nicht, haften sie. Am bequemsten wäre es für Facebook also, von Rechtsverstößen erst möglichst spät zu erfahren, da erst dann eine Haftung droht. Nun könnte der einigermaßen praktisch veranlagte Gesetzgeber auf die Idee kommen, Facebook zur aktiven Suche nach rechtswidrigem Inhalt zu verpflichten – eine Prüfpflicht einzuführen.

Den rechtlichen Anknüpfungspunkt bildet Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31, der es mitgliedstaatlichen Gerichten offenlässt, von Host-Providers zu verlangen, Rechtsverletzungen selbst dann abzustellen oder zu verhindern, wenn sie nicht nach obigen Maßstäben „verantwortlich“ sind.

In Art. 15 Richtlinie 2000/31/EG steht, was aber in keinem Fall verlangt werden kann:

„Die Mitgliedstaaten erlegen Anbietern […] keine allgemeine Verpflichtung auf, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.“

Die Politikerin Eva Glawischnig-Piesczek wollte vor dem österreichischen Gericht mit einer Klage gegen einen Hasskommentar aber gerade erreichen, dass die Unterlassungsverfügung weltweit auch auf Facebook nicht zur Kenntnis gelangte wort- und/oder sinngleiche Äußerungen ausgedehnt werden kann. Soll heißen, dass Facebook aktiv suchen soll nach weiteren Rechtsverletzungen.

Wegen des vermeintlichen Konflikts dieses Anliegens mit Art. 15 der Richtlinie, legte das Österreichische Gericht dem EuGH die Frage vor, wie weit eine Unterlassungsverpflichtung gegen Facebook gehen dürfte, ohne gegen EU-Recht zu verstoßen.

Die Antwort des Generalanwalts Maciej Szpunar des Gerichtshofs: Facebook kann gezwungen werden, sämtliche Kommentare auf der gesamten Plattform, die mit einem ehrverletzenden Kommentar wortgleich sind, zu ermitteln. Auch eine Pflicht, sinngleiche Kommentare zu ermitteln soll zulässig sein, sofern sie von demselben Nutzer stammen. Auch sinngleiche Kommentare Dritter, auf die die Betroffene explizit hinweist, sollen umfasst sein. Das alles könne übrigens weltweit verlangt werden, nicht nur in einem einzelnen EU-Land.

Folgt der EuGH dieser Auffassung würde dies Facebook in Sachen Hasspostings viel stärker in die Pflicht nehmen als bisher. Ein entsprechendes Urteil könnte Betroffenen von Hass im Netz helfen, sich besser wehren zu können.

Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

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