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Moos im Blumenkübel

Schutz der Meinungsfreiheit

Die Meinungsfreiheit in der Corona-Krise

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Aktuell überschlagen sich die Ereignisse. Viele Dinge, die aus rechtlichen Gründen bisher nicht möglich waren, werden durch die Politik möglich gemacht. Im Eilverfahren sozusagen. Risiken und Nebenwirkungen spielen erstmal keine Rolle. Da aktuell die Angst vor der Ansteckung vorherrscht, findet man medial kaum Kritik an den weitreichenden Maßnahmen der Bundesregierung, die auch an den Grundpfeilern unserer Verfassung rütteln.

Bei allem Tatendrang dürfen wir nicht vergessen, dass das Grundgesetz - also unsere Verfassung - auch in der Krise gilt. Für jedermann. Wir wollen uns nachfolgend aber allein um die Meinungsfreiheit in der Corona-Krise kümmern. Dürfen sich die Bürger noch kritisch äußern?

Schutz der Meinungsfreiheit durch das Grundgesetz

Ein Grundpfeiler unserer Verfassung ist der Schutz der Meinungsfreiheit.

Jeder Bürger darf seine Meinung in Deutschland frei äußern. Es kommt nicht darauf an, ob die Meinung anderen Mitmenschen gefällt. Das Recht zur freien Äußerung der Meinung ist auch in der heutigen Welt –  wie China zeigt -  nicht selbstverständlich und eine der größten Errungenschaften der Bundesrepublik Deutschland.

Dieses hohe Gut der geschützten Meinungsfreiheit wird immer wieder auf die Probe gestellt. Das ist besonders dann der Fall, wenn es zu Emotionen und Krisen kommt. Brandgefährlich wird es, wenn beides zusammenkommt wie aktuell in Zeiten von Corona.

Aber auch hier gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und Achtung auch vor den Andersdenkenden.

„Corona ist doch nicht schlimm“

Bürger, die der Meinung sind, dass das Coronavirus nicht schlimmer sei als ein Grippevirus, dürfen deswegen nicht beleidigt und angegriffen werden. Umgekehrt gilt selbstverständlich das Gleiche. Es ist zulässig, über das Thema Corona und die Maßnahmen der Regierung zu “streiten“. Aber bei aller Emotionalität sollte auch hier beachtet werden, dass es letzten Endes allen Menschen doch um das gleiche geht: Unversehrtheit, Wertschätzung und Anerkennung. Dies lässt sich kommunizieren.

Die Werte und Prinzipien, die ein friedliches Zusammenleben erst ermöglichen, dürfen nicht durch eine Kommunikation und Sprache gefährdet werden, die Unruhe und Unfrieden stiften.

Das gilt auch dann, wenn man anderer Meinung ist.

Corona auf Facebook, Twitter & YouTube

Erlaubt sind daher auch in der Corona-Krise alle Äußerungen und Postings auf Facebook, Twitter, YouTube oder in Kommentaren auf Internetseiten, die ausdrücken, was der Bürger vom jeweiligen Thema hält. Der Bürger darf sich in Wort, Schrift, Bild oder per Video frei äußern.

Die Grenzen sind erst dann erreicht, wenn andere Menschen beleidigt  oder Lügen verbreitet werden. Dann haben wir es auch schnell mit einem Rufmord zu tun.

Im Zweifel gilt die freie Rede.

Wichtig ist noch die Abgrenzung der Meinungsäußerung von sogenannten Tatsachenbehauptungen.

Tatsachenbehauptungen sind alle Behauptungen, die sich überprüfen lassen und zwar dahingehend ob sie wahr oder unwahr sind.

Unwahre Tatsachenbehauptungen sind niemals von der Meinungsfreiheit geschützt.

Behauptet jemand, dass sein Nachbar oder Arbeitgeber oder Mitarbeiter mit dem Corona-Virus infiziert sei, obwohl dies nicht stimmt oder er es nicht weiß, ist das keine geschützte Meinungsäußerung mehr. Es handelt sich dann um eine Tatsachenbehauptung, die wahr sein muss. Ist dies nicht der Fall, kann sich der Äußerer sogar strafbar gemacht haben wegen einer Verleumdung oder einer üblen Nachrede. Hier drohen Gefängnisstrafen bis zu fünf Jahren (§§ 186,187 StGB).

Corona Vorwürfe aus den Google Suchergebnissen löschen

Fatal wird es dann, wenn sich die Corona Gerüchte im Internet verbreiten und in den Google Suchergebnissen auftauchen. Es reicht, den Namen in die Google-Suche einzugeben und schon wird der „Corona-Infizierte“ identifiziert.

Fazit
zur Meinungsfreiheit in der Corona-Krise

Die Meinungsfreiheit ist auch in der Corona-Krise geschützt. Sachliche Corona-Diskussionen sind erwünscht. Beleidigungen, Fake-News und Diffamierungen hingegen nicht. Durch die Google Suchergebnisse findet dann eine Verleumdung statt.

Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

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